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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Einbruch in Feuerwehrhaus -> Räuberbande zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt | 7 Beiträge | ||
Autor | Ulf 8M., Hannover / Niedersachsen | 800040 | ||
Datum | 10.12.2014 15:36 MSG-Nr: [ 800040 ] | 2730 x gelesen | ||
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Geschrieben von Christian S. Nachdem der Strafrahmen des hier wohl einschlägigen §250 (2) StGB bei 5 Jahren beginnt und sogar für minder schwere Fälle (und den Anschein hat es dem Bericht nach eher weniger) bis zu zehn Jahren reicht, sind die Herrschaften mit 7, 5 und 4,5 Jahren sogar im verhältnismäßig moderaten Bereich gelandet. Und Revision haben sie auch noch eingelegt... Dem stimme ich grundsätzlich zu und ergänze: Minimum fünf Jahre, bei Verwendung einer Waffe (nicht nur bloßes Mitführen) bei Begehung der Tat. Dem Artikel nach hat dies so stattgefunden (Drohung mit Schußwaffe). Mindestens einem der Täter wurde diese Tathandlung subjektiv nicht zugeordnet, sonst wäre es nicht zu einer Verurteilung zu unter fünf Jahren gekommen (ausßnahme Jugendstrafrecht?). In Summe haben wir also erfüllt: - Raub aus §249 StGB - Begehung als Mitglied einer "Bande" (gem. Rechtsprechung des BGH mindestens 3 Mitglieder) >>> hier erfüllt - Bande hat sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden >>> erfüllt - unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds >>> erfüllt Hinzu kommt die mehrfache Begehung einschlägiger Delikte. Hinweise auf eine "minderschwere Tat" sind dem Artikel ebenfalls nicht zu entnehmen. Unterm Strich dann also eine "ganz normale" Verurteilung für solche Fälle, mindestens jedoch ist keine "besonders hohe" Verurteilung zu erkennen... | ||||
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