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Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaKnöllchen für Feuerwehr: Zu schnell zum Einsatz - Gemeinde kassiert ab35 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg800030
Datum10.12.2014 14:10      MSG-Nr: [ 800030 ]17245 x gelesen

hallo,

Geschrieben von Ulrich C.Am Schluß bei unbefriedigender und rechtlich fragwürdiger Lösung:
...
b) alle Vorschriften immer einhalten ...

dann blicken wir mal in das entsprechende Gesetz:

§ 11 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind durch Ortssatzung
zu regeln, soweit sich nichts anderes aus diesem Gesetz ergibt. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
haben an Einsätzen und an angeordneten oder genehmigten Übungen und
Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und Weisungen vorgesetzter Personen nachzukommen

Quelle: Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG

hier steht aber nicht wie ich zum Einsatz kommen muss.

Es würde also ausreichen wenn ich nach der Alarmierung mich zu Fuß in angemessener Geschwindigkeit zum Feuerwehrhaus begebe ;-)

Ich denke kein Feuerwehrangehörige ist verpflichtet im Alarmfall mit einem Auto zum Feuerwehrhaus zu fahren.

Auch wenn die alarmierte Einsatzkraft sagen wir mal 20 Minuten nach dem Alarm einsatzfähig (also nicht ausgepumpt) per Pedes im Feuerwehrhaus ankommt hat diese die einschlägigen Vorschriften nicht missachtet.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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