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| Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
| Thema | Def. Katastrophe, war: Entwurf neues FwG für NRW | 4 Beiträge | ||
| Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 799400 | ||
| Datum | 27.11.2014 23:27 MSG-Nr: [ 799400 ] | 1698 x gelesen | ||
Hallo Uli, Hallo Forum, Das mag für Dich, in einer Kreisfreien Stadt, kein Problem sein, aber bei uns auf dem Land schon. In Baden- Württemberg, ist mit dem feststellen der Katastrophe ein Kosten Übergang von der Gemeinde zum Landkreis gegeben (LKatSG §33). Daher war für mich immer die 1. Definition: Eine Katastrophe ist dann eine Katastrophe, wenn der Hauptverwaltungsbeamte feststellt es ist eine Katastrophe. Ansonsten habe ich eine Katastrophe für mich so Definiert: Die Einsatzmittel der näheren und weiteren Umgebung reichen nicht aus. Es wird bei den Einsatzkräften und Einsatzmittel eine Mängelverwaltung durchgeführt. Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | ||||
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