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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Notruf ausgelöst wegem Grillfeuer von einem Feuerwehrmann (Nachbarn) | 26 Beiträge | ||
| Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 798829 | ||
| Datum | 17.11.2014 12:45 MSG-Nr: [ 798829 ] | 9937 x gelesen | ||
Moin Geschrieben von Jörg K. eine Alarmierung eines Nachbarn (Feuerwehrmann) um seinen Leuten einen Auftrag zuzuschanzen den Namen des DenunziantenDas ist ziemlich schlechter Stil, vor allem wenn man (wie offensichtlich du) keine Beweise dafür hat. Das Ganze dann in einem Feuerwehr-Forum so zu formulieren, wenn man gleichzeitig um Hilfe bittet, ist zusätzlich noch ziemlich dumm. Geschrieben von Jörg K. Bescheid vom OrdnungsamtIn dem sollte eine Rechtsgrundlage genannt sein. Grobes Querlesen eures Feuerwehrgesetzes zeigt, dass das wohl § 48 ThürBKG sein müsste. Einzig Absatz 1 Nummer 1 kommt in Betracht. Das scheitert aber schon daran, dass ein (kleines, ordnungsgemäß überwachtes, nicht aus dem Ruder gelaufenes...) Lagerfeuer ein Nutzfeuer ist und somit keine "Gefahr" darstellt. Ohne Gefahr keine Kostenpflicht. Falls man auf die Geruchsbelästigung abstellen möchte, wäre man damit m.E. nicht mehr im Brandschutzrecht sondern irgendwo im Bereich Polizeirecht, Immissionsschutzrecht, o.ä. - und zur Abwehr dieser Gefahr wäre dann keine Feuerwehr zuständig. Also mal gucken, auf was sich die Gemeinde da bezieht und nach ggf. erfolglosem Widerspruch einen Anwalt (bestenfalls einen Verwaltungsrechtler) konsultieren. Der dürfte dann zur Klage raten, deren Erfolgsaussichten ich - logischerweise ohne Gewähr - als nicht allzu schlecht einstufen würde. Sofern die mehrfach angedeutete böswillige Alarmierung beweisbar wäre, wäre der Anrufer nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 kostenpflichtig. Ich gehe aber nicht davon aus, dass sich jemand so dämlich anstellt, dass man ihm das nachweisen kann. Kann aber vor allem dir egal sein, weil es mit deinem Kostenbescheid nichts zu tun hat. Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | ||||
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