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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaHäusliche Alarmbereitschaft ist Arbeitszeit36 Beiträge
AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern796530
Datum07.10.2014 09:19      MSG-Nr: [ 796530 ]7633 x gelesen

In dem Urteil, dass am 8.8.2013 veröffentlicht wurde steht drin, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Falles die Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich sei. Für das Einlegen einer eventuellen Revision wurde damals eine Frist von 1 Monat festgesetzt.

Ist bekannt ob die die beklagte Stadt Ulm hier diese Möglichkeit erfriffen hat, oder ist das Urteil rechtskräftig geworden?

..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...

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