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Thema | Änderung des Schornsteinfegergesetzes 2013 - Auswirkungen auf die Feuerwehr? - war: Kaminbrand: ... | 17 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 793237 | ||
Datum | 06.08.2014 22:15 MSG-Nr: [ 793237 ] | 2304 x gelesen | ||
Geschrieben von Jan K. Wo hat das wer geschrieben?Aktuell keiner (mehr), und das Halten eines Gebäudes mit Kaminbrand traue ich mir selbst als Bürotäter auch noch zu, aber bei der Passage mit der Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung im alten Schornsteinfegergesetz könnte man zumindest annehmen, dass sich der Gesetzgeber dabei etwas gedacht hat, was genau in diese Richtung geht. Mag sein, dass das mit dem Stand der Technik bzw. Bauweisen dann heutzutage soweit hinfällig ist. Und dann war da noch die Sache mit dem Förderalismus ;-) In RLP greift das LBKG (und damit die direkte Feuerwehrzuständigkeit) nicht, "soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen [...] aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind". Daraus würde ich zumindest für mein Ländchen hier herleiten, dass ich einen Schornsteinfeger zumindest verständigen, am besten aber dann auch anreisen lassen müsste, um die gesetzlich gewollte Nachrangigkeit meiner Dienstleistung dann wieder herzustellen. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | ||||
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