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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rechnungshof rügt Wehrleiter | 58 Beiträge | ||
Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 790959 | ||
Datum | 25.06.2014 15:29 MSG-Nr: [ 790959 ] | 8445 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian K. Im übrigen ist der bei Stufe 2 genannte MS-TH nicht das, was man gemeinhin unter "TH-Satz" versteht. Bestandteil dieses "Mindestsatz Technische Hilfe" ist u.a. Beleuchtungsmaterial und eine Motorsäge, damit auch im Wald nicht verkehrt. Zitat FWVO: MS-TH: Stromerzeuger 5 kVA, Beleuchtungsgeräte, hydraulisches Kombigerät (Schere/Spreizer), Gerät zum Trennen von Verbundglasscheiben, Motorsäge nebst Schutzkleidung und -helm, Tauchpumpe (kann beispielsweise mitgeführt wer-den auf: StLF, MZF 1). Das ist eigentlich schon das, was ich mir unter einem TH-Satz vorstelle. Feuerwehren, die Schere und Spreizer besitzen, werden jetzt vermutlich die Nase über das Kombigerät rümpfen, aber so viel geringer ist der Einsatzwert nun auch wieder nicht. Unser TSF-W war zunächst auch etwa so ausgestattet, was TH angeht, mittlerweile ist das Kombigerät durch Schere und Spreizer ersetzt, plus Pedalschneider und Rettungszylinder. Geschrieben von Sebastian K. Das liegt schlicht daran, dass die Fahrzeuge für B und T im großen und ganzen mittlerweile die gleichen sind. Was wiederum daran liegt, dass in RLP LF10 bzw. LF20 praktisch nicht vorkommen, sondern nur die HLF-Pendents. Geschrieben von Sebastian K. Und insbesondere fehlt mir hier die Kontrolle (oder überhaupt erstmal Vorgabe), mit welcher Besatzung das Fahrzeug da ist. Wie in der Schule geht man wohl von idealbesetzten Fahzeugen aus, da selbst Vorgaben über PA-Träger fehlen. | ||||
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