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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rechnungshof rügt Wehrleiter | 58 Beiträge | ||
Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 790945 | ||
Datum | 25.06.2014 14:41 MSG-Nr: [ 790945 ] | 8466 x gelesen | ||
Geschrieben von Michael W. Einstufungskriterien sind in der FwVO (RLP) vorgegeben. Interessanterweise sind die Kriterien für die Brandgefahren (B1-B5) exakt die gleichen wie die für technische Gefahren (T1-T5), da wären differenziertere Kriterien jedenfalls wünschenswert. Nach dem Katalog müssten also z.B. alle B2 Gemeinden auch in T2 eingeordnet sein usw. Das ist aber sicher nicht immer sinnvoll. Erhöhte Brandgefahr durch ausgedehnte Wälder erfordert z.B. seltenst einen TH-Satz vor Ort. Geschrieben von Michael W. Für jede dieser Einstufungen gibt es Vorgaben, welches Material (Fahrzeuge) in welcher Zeit vor Ort sein muss Das wird meines Wissens jedoch nicht kontrolliert, nicht einmal ob es theoretisch vor Ort sein könnte. Geschrieben von Michael W. immerhin schreibt die FwVO auch von "Mindestausstattung", eine "Maximalausstattung" ist da nirgends festgelegt. Wer es sich leisten kann, baut eben vier FEZen und vier Atemschutzwerkstätten. Geschrieben von Michael W. Das System funktioniert eigentlich meines Wissens recht gut, ohne dass in jeder Verbandsgemeinde ein umfassender Bedarfsplan [...] erstellt werden muss. Ich kenne genügend Fälle, wo es eben nicht funktioniert, wo zu einer fragwürdigen Einteilung der Risikoklassen eine völlig unpassende Ausstattung mit Fahrzeugen kommt, und zwar sowohl zu viel als auch zu wenig Material. | ||||
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