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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
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Landkreis
Kreisfeuerwehrinspekteur
Leitender Notarzt = "Chefarzt" im Einsatz
Voraussetzungen:
Notarzt, gute Kenntnis der regionalen Rettungsdienststrukturen,
einsatztaktische Ausbildung und Führungskompetenz
Je nach Bundesland ist diese Funktion im Gesetz erwähnt oder nicht.
I.d.R. Ernennung in eine LNA-Gruppe durch den Träger des RD.
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaRechnungshof rügt Wehrleiter58 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP790851
Datum24.06.2014 19:46      MSG-Nr: [ 790851 ]10659 x gelesen

Geschrieben von Helmut B.Daher wüsste ich schon gerne wie der jeweilige Wehrleiter es schafft, seiner Verpflichtung nach LBKG die Einsatzleitung an der Einsatzstelle ab Risikoklasse 2 zu übernehmen, nachkommt.Wieso ist ein Wehrleiter nach LBKG verpflichtet, ab Risikoklasse 2 die Einsatzleitung an der Einsatzstelle zu übernehmen?

Geschrieben von Helmut B.Die Möglichkeit eine Blaulichtberechtigung im privat PKW für Wehrleiter auszusprechen ist zwar theoretisch gegeben, wird aber vom LBM ganz bewusst blockiert.(Aussage eines Sachbearbeiters "Der Wehrleiter wird da erst ganz Nachrangig Berücksichtigt")Das kommt nicht vom LBM, sondern vom ISIM. Seit letztem Jahr gibt es da eine (etwas sehr seltsame) "Quotenregelung", wonach sich die Aufgabenträger quasi entscheiden können, ob die Anzahl der möglichen "Blaulichtberechtigungen" nach Einwohnerzahl oder Fläche festgelegt werden soll. D.h. eine Ausnahmegenehmigung pro angefangene 15.000 Ew oder pro angefangene 100.000 qkm. Würde bei eurem LK Vulkaneifel z.B. bedeuten: nach Fläche hättet ihr 10 "Blaulichtberechtigungen", nach Einwohner lediglich 5. In dichter besiedelten Kreisen dreht sich das dann, z.B. Rhein-Pfalz-Kreis: 4 nach Fläche, aber 10 wären nach Einwohner möglich.
Diese werden dann von den Kreisen auf vorrangig KFI und Stellv., LNA und OrgL aufgeteilt, und wenn dann welche übrig bleiben, könnte man Wehrleiter damit versorgen. Die einzigen Privatfahrzeuge, die außerhalb dieser Quote blaulichteln dürfen, sind die der ÄLRD.

Abgesehen davon, dass ich diese Quotenregelung (und insbesondere die Begründung dazu) ziemlich merkwürdig finde, sehe ich jedoch gar keinen Grund, Wehrleiter entsprechend auszustatten. Auch ein KdoW, sofern vorhanden (wir werden in RK 3 im nächsten Jahr auch einen beschaffen), sollte nicht sein Privatfahrzeug sein, oder ein persönlich zugeteiltes Dienstfahrzeug, sondern er sollte im Zugriff einer zeitnah eintreffenden Führungskraft sein. Und diese Kräfte sind so auszubilden und vorzuhalten, dass sie zeit- und ortsnah an den Einsatzstellen der Kommune verfügbar sind. Die Einsatzleiterregelungen des LBKG geben das her. Ein Bürgermeister könnte seine Schwiegermutter mit der Einsatzleitung beauftragen, wenn er sie ärgern wollte. Deshalb braucht man die Einsatzfunktion eines Wehrleiters nicht so überbewerten, dass er wegen persönlicher Unverzichtbarkeit ständig einen KdoW in der Einfahrt und SoSi hat.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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