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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
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RubrikEinsatz zurück
ThemaBaum beseitigt - Unfallwagen übersehen74 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP787707
Datum28.04.2014 12:23      MSG-Nr: [ 787707 ]13097 x gelesen
Infos:
  • 25.04.14 Radiobeitrag: Unfall in Sommerkahl - Feuerwehr unter Beschuss
  • 25.04.14 Mainpost Bericht

  • In der GUV-V C51 "Forsten" stehts (zumindest für Fällarbeiten) drin:
    § 5. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fällarbeiten nur bei Tageslicht und nicht bei Sichtbehinderung oder starkem Wind ausgeführt werden.

    Allerdings ist die GUV-V "Forsten" keine der Vorschriften, auf die im Anhang "unserer" V C51 "Feuerwehr" verwiesen wird. Natürlich ist das keine abschließende Aufzählung, aber bei einer strikten Einhaltung jeglicher GUV-V ohne Wertung von Sonder- bzw. Einzelfällen im Feuerwehrbereich kann man davon ausgehen, dass der Punkt wirklich erreicht wird, wo Feuerwehrarbeit schlicht nicht mehr möglich ist.
    Das Freilegen von Brandnestern mit der Säge wäre dann nachts z.B. auch "gegen die GUV" - brennen lassen, nach dem Frühstück weitermachen?

    (Diese Verweise, Anhänge und Vielseitigkeit von den UVV ist neben der "Regelmäßigkeit" der andere Punkt bei den UVV, der bei den landläufigen Schulungen oft nicht ganz so glücklich beachtet wird.)

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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