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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Gesetzliche Hilfsfrist und Feuerwehr | 58 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 786605 | ||
Datum | 09.04.2014 20:48 MSG-Nr: [ 786605 ] | 11565 x gelesen | ||
Geschrieben von Peter F. n der neuen Ausführungsverordnung zum BayFwG steht jetzt zumindest mal drin, dass die hauptamtlichen Kräfte Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein sollen. Das wird die Entscheidung zur Schaffung solcher Stellen aber nicht gerade befördern. Geschrieben von Peter F. Die hauptamtlichen Gerätewarte werden teilweise dermaßen schlecht bezahlt ... Die Bezahlung ist eine Frage der Eingruppierung. Hier hat jeder Dienstherr gewisse Spielräume. Und hauptamtliche Gerätewarte sind eben das, was im Namen steht: Gerätewarte. Sie sollen in Erstverwendung weder feuerwehrtechnische Aufgaben übernehmen, noch eine Führungsfunktion. Sondern, ja, eben Geräte instandsetzen und prüfen. Dafür braucht es keinen Feuerwehreinsatzbeamten. Dass diese Gerätewarte dann als Angehörige der FF tagsüber mit ausrücken, wenn ein Alarm kommt ist einfach eine andere Geschichte. Aber auch dafür braucht es nicht zwingend eine BF-Laufbahnausbildung. Zumal in den meisten "Gerätewartfällen" (da gehe ich etzt von Einzelkämpfer bis zur Hand voll Gerätewarte aus und nicht von einem "gerätewartzug") der Einsatzienst eine absolut untergeordnete Rolle spielt. Und damit unterscheidet sich diese städtisch angestellte Einsatzkraft nicht von der Einsatzkraft, die bei einem zivilen Unternehmen arbeitet und mit ihm ausrückt. Wo eine Verbeamtung hingegen m.E. wichtig wäre, wäre in Bayern bei Euren Kreisbrandräten. Hier noch mit EA-Personal zu arbeiten ohne eine vorgegebene Qualifikation die höher liegt als das, was der normale FF-Führer auch absolvieren kann und mit einer Abhängigkeit von Wahlen durch die, die er eigentlich kontrollieren soll ist m.E. nicht mehr zeitgemäß. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | ||||
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