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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Gesetzliche Hilfsfrist und Feuerwehr | 58 Beiträge | ||
Autor | Lars8 B.8, Köln / NRW | 786576 | ||
Datum | 09.04.2014 18:07 MSG-Nr: [ 786576 ] | 11691 x gelesen | ||
Hallo, Ich nehme an Deine Frage zielt auf den BVA ab. Es handelt sich um den "Beamten vom Alarmdienst". Bei Einsätzen oberhalb der Löschzugsstärke, z.B. bei Gebäude- und Wohnungs- bränden, sind die Beamten vom Alarmdienst (BvA) als Einsatzleiter vorgesehen. Jeweils ein Beamter des gehobenen Dienstes ist mit seinem Führungsassistenten und einem Einsatzleitfahrzeug (ELW 1) als BvA für das links- bzw. rechtsrheinische Stadtgebiet zuständig. Ein weiterer Beamter des gehobenen Dienstes ist für das gesamte Stadtgebiet als Einsatzleiter für Schadensereignisse im Zusammenhang mit Gefahrstoffen und zum Umweltschutz eingesetzt. Der BvA- Umweltschutz (BvA- U) verfügt für diese Aufgaben ebenfalls über einen speziell ausgebildeten Führungsassistenten sowie einen ELW mit messtechnischem Spezialgerät. Neben den 3 oben genannten BVA's, die nach aktuellem Brandschutzbedarfsplan auf 5 BVA's aufgestockt werden soll, gibt es dann noch einen OVA für das gesamte Stadtgebiet. Den "Oberbeamten vom Alarmdienst". Komplexe Einsatzlagen und solche Ereignisse mit besonderen Risiken, z.B. Einsätze mit konkreter Gefährdung von Menschenleben, werden von einem Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes als Gesamteinsatzleiter geführt. | ||||
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