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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Umsetzung der gesetzlichen Freistellung von FA | 52 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 786420 | ||
Datum | 08.04.2014 16:53 MSG-Nr: [ 786420 ] | 8346 x gelesen | ||
Geschrieben von Uwe S. Sicher? Neulich hatte ich beim Surfen durch das große Netz einen Gesetzestext vor Augen, da stand nur drin, dass der Arbeitgeber Ausfallzeiten über 2 Stunden ersetzt bekommt. Daraus resultiert für mich, dass der Gesetzgeber (zu dem Zeitpunkt der Gesetzgebung) der Meinung war, dass "Kleinigkeiten" keiner besonderen Entschädigung bedürfen.Im LBKG RLP heißt der entsprechende Passus sogar, dass die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile erleiden dürfen. Zumutbare Nachteile sind also in Kauf zu nehmen. In Kommentierungen dazu findet sich der von Rainer angesprochene Umkehrschluss auch: Auch Arbeitgebern gegenüber sind unzumutbare Nachteile auszuschließen, zumutbare aber hinzunehmen. Wo die Grenze zwischen zumutbar und unzumutbar für Arbeitgeber und Einsatzkraft jeweils liegt, das weiß der Himmel. Rechtssprechung oder nähere Erläuterungen dazu ist nicht zu finden. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | ||||
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