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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Gesetzliche Hilfsfrist und Feuerwehr | 58 Beiträge | ||
Autor | Pete8r F8., Murnau am Staffelsee / Bayern | 786367 | ||
Datum | 08.04.2014 10:49 MSG-Nr: [ 786367 ] | 12568 x gelesen | ||
Hallo Forum, das ist ja eine heiße (teilweise etwas emotionale) Diskussion. Hierzu vielleicht noch ein paar Fakten: 1. Die Hilfsfrist wurde 1998 im Rahmen einer Empfehlung der AGBF Bund definiert; 2. Diese versteht sich incl. Dispositionszeit von 1,5 Minuten; 3. In der Phase 1 werden 9,5 Minuten für 10 Funktionen angesetzt; 4. In der Phase 2 sollen weitere 6 Funktionen in 14,5 Minuten eintreffen; 5. Zusätzlich gibt es einen sogenannten Zielerreichungsgrad, der mit 95 % empfohlen wird. Der Zielerreichungsgrad beschreibt nicht die Fläche in der das Ziel erreicht werden kann, sondern in wie viel Prozent der Einsätze das Ziel erreicht werden kann. In der Regel werden in Deutschland zwischen 80 und 90 % erreicht (auch bei BF´s). Die Definitionen zeigen, dass es sich um Empfehlungen handelt, die der örtlichen Feuerwehr eine Richtschnur sein sollen in der Einsatz- und Bedarfsplanung. Es handelt sich um kein Gesetz, das für alle Zeiten in Stein gemeißelt wurde. Wen es interessiert, einfach mal selbst durchlesen, alles nicht sooo schlimm: http://www.agbf.de/pdf/qualitaetskriterien_fuer_bedarfsplanung_von_feuerwehren_in_staedten.pdf Gruß aus Bayern | ||||
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