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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Umsetzung der gesetzlichen Freistellung von FA | 52 Beiträge | ||
Autor | Dirk8 G.8, Edewecht / Niedersachsen | 786304 | ||
Datum | 07.04.2014 17:43 MSG-Nr: [ 786304 ] | 8662 x gelesen | ||
Geschrieben von Jürgen M. z.B. höherwertige Rechtsgüter? Fällt mir keines ein, das höherwertig wäre als eine gesetzliche Vorgabe. Geschrieben von Jürgen M. z.B. die Kindergärtnerin die ihre Gruppe auch bei Alarm nicht alleinlassen kann kann nur ein sehr seltener Fall sein. Lässt sich mit den gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich nicht vereinbaren, weil immer sichergestellt sein muss, dass die Betreuung der Kinder erfolgt. Auch wenn einen Erzieherin spontan, z.b. wegen Verletzung, ausfällt. Eine Kinderbetreuung ohne, sei es provisorische, Rückfallebene im Regelkindergarten gibt es nicht. Evtl. im Bereich Tagespflege, nur das ist doch auch eher im Bereich Selbstständigkeit anzusehen. Mir ging es auch nur schlicht darum, dass es einen Passus mit Zumutbarkeit in vielen BrandSchG nicht gibt, wenn es um die Freistellung beim Einsatz geht. | ||||
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