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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Umsetzung der gesetzlichen Freistellung von FA | 52 Beiträge | ||
Autor | Rain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein | 786288 | ||
Datum | 07.04.2014 12:33 MSG-Nr: [ 786288 ] | 8910 x gelesen | ||
Moin, die grundsätzliche Freistellungspflicht ist unbestritten, gleichzeitig muss die Freistellung für den Arbeitgeber im konkreten Einzelfall aber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch zumutbar sein. Und hier gibt es genug Möglichkeiten, sich im Zweifelsfall herauszureden. Darum dürfte ein verpflichtender Verwaltungsakt o.ä. meist fruchtlos bleiben. Ich kenne Gemeinden (also Träger der Feuerwehr), die ihren eigenen Mitarbeitern des Bauhofes beispielsweise Feuerwehreinsätze im Winterdienst untersagt haben, weil in diesem Fall die Aufgabe der Verkehrssicherungspflicht vorginge. Ebenso müsse der ordnungsgemäße Postversand auch im Fall eines Feuerwehreinsatzes gesichert bleiben, weil ansonsten die Gefahr von folgenreichen Fristverstößen bestünde. Wer selbst solche Kriterien anlegt, kann wohl kaum andere wirkungsvoll verpflichten. Interessant ist in diesem Zusammenhang m.E. noch eine andere Fragestellung: Muss evt. sogar ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter den Feuerwehreinsatz in der gesetzlichen Ruhezeit vor Dienstbeginn (i.d.R. 11 Stunden) untersagen, wenn dieser dann z.B. im Fahrdienst eingesetzt wird und nicht ersetzt werden kann? Gilt z.B. für Rettungsdienstpersonal mit Fahrtätigkeit (NEF-Fahrer), Lokführer, Bus- und LKW-Fahrer usw., wenn kein Ersatz eingeplant ist und die Dienstleistung vertraglich erbracht werden muss. Eine Freistellung während der Arbeitszeit wäre nicht zumutbar (die Schüler können ja nicht einfach aus dem Schulbus geschmissen werden), aber was ist mit der geforderten Ruhezeit? Viele Grüße Rainer | ||||
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