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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaHausverbot beim Rettungseinsatz14 Beiträge
AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt779921
Datum01.01.2014 17:56      MSG-Nr: [ 779921 ]5150 x gelesen

Geschrieben von Michael R.Wie gleich oder ungleich ist das Rechtssystem in Oberösterreich ?

§9 Oö. Rettungsgesetz: Pflichten und Befugnisse im Einsatzfall
(1) Während eines Hilfs- und Rettungseinsatzes hat jedermann über Aufforderung der Behörde im notwendigen Umfang die ihm zumutbare Hilfeleistung zu erbringen und das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten für Zwecke des Hilfs- und Rettungseinsatzes zu dulden.
(2) Personen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich zur Hilfeleistung nicht erforderlich bzw. angebracht ist, haben sich so zu verhalten, daß weder durch sie selbst noch durch Sachen, über die sie verfügen, die Hilfeleistung behindert wird. Insbesondere sind die Zufahrtswege zum Einsatzort von Personen und Fahrzeugen freizuhalten.


MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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