News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bewerbung bei FFW abgelehnt // Jahr 2013 | 67 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 777058 | ||
Datum | 13.11.2013 14:20 MSG-Nr: [ 777058 ] | 17674 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Geschrieben von Rainer K. ich bin mir weder sicher, ob es sich bei der Aufnahme/Ablehnung um einen Verwaltungsakt handelt, noch ob eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Mach doch das Ausschlussverfahren. - (Arbeits)Vertrag? Nein - Aufnahme in einen Verein gem. BGB? Nein - ....? Da bleibt nicht viel übrig als ein Antrag an eine Kommune. Und die Antwort auf einen Antrag ist i.d.R. ein Verwaltungsakt. Geschrieben von Rainer K. Die in alter preußischer Tradition gehaltenen Brandschutzgesetze einiger Länder kennen einen sehr besonderen Status der Freiwilligen Feuerwehr: Nach außen handelt diese als nicht-rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde, während sie gleichzeitig nach innen wie ein Verein organisiert ist. Es zählt - für diese Frage - aber was nach außen wirkt. Wie die kommunalen Mitarbeiter auf dem Rathaus beschließen, was es an der Weihnachtsfeier zu essen gibt ist für die Frage was nach außen gegenüber dem Bürger wirkt auch unerheblich. Geschrieben von Rainer K. Nach der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung in freier Abstimmung mit einfacher Mehrheit über die endgültige Aufnahme neuer Mitglieder. Eine solche demokratische Mehrheitsentscheidung ist m.E. nicht beklagbar. Die Frage ist: Ist dieses Vorgehen überhaupt konform zum Verwaltungsverfahrensrecht? m.E. gehören diese ganzen Satzungs- und Vereinsgeschichten schleunigst versenkt, da sie nicht zu einer kommunalen Einrichtung passen. Für den Rest drum herum gibt es (Förder)Vereine (die im konkreten Fall sogar existieren). Geschrieben von Rainer K. Er handelt hier wie ein Vereinsvorstand, der auf Zeit von den Mitgliedern gewählt worden ist und jederzeit auch wieder abgewählt werden kann - nicht zu verwechseln mit der Wehrführung als Ehrenbeamte der Kommune. Wie gesagt. Bei dieser Konstellation rollen sich mir die Fußnägel hoch. Man kann diesen Beschluss als Anhörung Betroffener etc. bezeichnen. Aber am Ende muss m.E. unter dem Briefkopf der Gemeinde die Entscheidung stehen. Geschrieben von Rainer K. Für einen Verwaltungsakt fehlt es m.E. auch an der hoheitlichen Wirkung: Die neuen Mitglieder verpflichten sich wie in jedem Verein nur gegenüber der Satzung. Sie übernehmen keine unmittelbaren Pflichten oder Rechte gegenüber der Gemeinde. Sie werden auch nicht in ein irgendwie geartetes Dienstverhältnis der Gemeinde übernommen. ??? Ich erfülle hocheitliche Aufgaben. Und mein Dienstherr ist die Gemeinde. Die Gemeinde muss sich mein Handeln zurechnen lassen (Stichwort Amtshaftung) d.h. bin ich natürlich in einem Dienstverhältnis gegenüber der Gemeinde tätig. Ich habe einen Anspruch gegen die Gemeinde auf Lohnfortzahlung, auf Nachteilsausgleich (z.B. bei Sachschäden),... Geschrieben von Rainer K. Insofern tendiere ich dazu, dass die Organe der Freiwilligen Feuerwehr wie in jedem Verein oder auch in Parteien (die einen ähnlich besonderen Rechtsstatus haben) vollkommen frei über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden können, ohne dieses begründen zu müssen. Persönliche Gewissensentscheidungen ("passt zu uns oder nicht") entziehen sich einer juristischen Überprüfung. Komplett gegenteilige ANsicht. Und es wäre gut, das in jedem! Landesfeuerwehrgesetz abschließend zu regeln. Geschrieben von Rainer K. Denn eine mit Zweidrittelmehrheit gefasste demokratische Entscheidung kann inhaltlich/materiell nicht auf dem Rechtswege überprüft werden. Du meist also, wenn der Gemeinderat meinen Bauantrag mit 2/3-Mehrheit ablehnt, dann kann ich dagegen keine Rechtsmittel einlegen? Interessante Sichtweise... Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|