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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bewerbung bei FFW abgelehnt // Jahr 2013 ![]() | 67 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8W., Pentenried / Bayern | 776987 | ||
Datum | 12.11.2013 08:22 MSG-Nr: [ 776987 ] | 18019 x gelesen | ||
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Nach meiner Auffassung ist für die Entscheidung ob es sich um ein Verwaltungsakt (VA) handelt, kein Feuerwehrgesetz, oder wie es sich im jeweiligen Bundesland auch immer nennen mag notwendig sondern alleine §35 VwVfg § 35 Begriff des Verwaltungsaktes. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Behörde Feuerwehr (Behördenbegriff siehe § 1 Abs 4) hat die Entscheidung getroffen, das in diesem Einzelfall der Kandidat im Sinne des Feuerwehrgesetzes (öffentliches Recht ?) nicht geeignet ist der Feuerwehr beizutreten ( unmittelbare Auswirkung nach Außen: der Kandidat kann kein Mitglied werden). (Meine private Rechtsauslegung des Veraltungsrechts, vermittelt bekommen an der FH Bund ohne Anspruch auf Richtigkeit) Gruß Christian | ||||
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