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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaFrage zur Verankerungen der FTZ in den Brandschutzgesetzen der Länder8 Beiträge
AutorPhil8ipp8 S.8, Niedergebra / Thüringen776707
Datum06.11.2013 21:02      MSG-Nr: [ 776707 ]1726 x gelesen

Moin,

Bayern:

Art. 2 Aufgaben der Landkreise
Die Landkreise haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und
zu unterhalten oder hierfür Zuschüsse zu gewähren.

Hessen:

§ 4 Aufgaben der Landkreise
Abs. 2

für Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren eine überörtliche Planung zu erarbeiten und fortzuschreiben sowie die bei der Durchführung der Maßnahmen
gegenüber den örtlichen Bedürfnissen anfallenden Mehrkosten einschließlich der Unterhaltungskosten mit Ausnahme der Personalkosten zu tragen,

Abs. 5

gemeinsame Übungen, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen,


Eine direkte Bennung von FTZ's ist so weit ich weiß in kennen Feuerwehrgesetz verankert. MAn wird immer nur das schwammige "Einrichtungen" finden.

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