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Rubrik | Kommunikationstechnik | zurück | ||
Thema | 1.500 Euro Geldstrafe für Funk mithören | 22 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 775323 | ||
Datum | 22.10.2013 08:10 MSG-Nr: [ 775323 ] | 5883 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Christian F. Auch diese Funktion war nach TR-BOS einfach nur unzulässig... Falsch. Es ist eine Funktion, die nicht prinzipiell unzulässig ist. Vielmehr obliegt es den jeweiligen Landesbehörden, ob und für wen eine Mithörfunktion freigegeben ist. So steht's jedenfalls in der TR-BOS. Unzulässig sind da ganz andere, üblicherweise programmierte Dinge in Meldeempfängern: So ist z.B. ein stummer Alarm rein über Vibrator nur für verdeckte Trageweise (also wohl kaum für Feuerwehren) zulässig, die Alarmsignalisierung hat immer mit größtmöglicher Lautstärke, von außen nicht einstellbar (!!!) zu erfolgen. Das heißt, sowohl stummschalten als auch wählbare Lautstärke des Alarmtons sind unzulässig. Wieviele "unzulässige" Meldeempfänger wird es wohl bei Feuerwehren geben? Hunderttausende? Gruß, Michael | ||||
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