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Strafgesetzbuch
RubrikKommunikationstechnik zurück
Thema1.500 Euro Geldstrafe für Funk mithören22 Beiträge
AutorSven8 T.8, Hamburg / Hamburg775320
Datum21.10.2013 23:48      MSG-Nr: [ 775320 ]6105 x gelesen
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  • 11.03.16 Feuerwehrmann hörte Polizeifunk ab

  • Geschrieben von Ulrich C.heftig... v.a. wenn ich das im Verhältnis zu anderen Strafen so sehe.... gibt hoffentlich ein paar notorischen Mithörern (auch der Medien) zu denken... - insgesamt frag ich mich aber, wie denn so die Verhältnismäßigkeit bei den Strafen so ist...

    Bei nur einem Fall ist der Strafrahmen bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe (§ 148 TKG). Der wird bei einem Fall natürlich nicht ausgeschöpft.

    Nach § 40 StGB heißt es "Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze."

    Jetzt waren es aber 900 Fälle und es dürfte in Tatmehrheit gewesen sein (§ 53 StGB), da jedes eine eingene Tathandlung war. Dann wird eine Gesamtstrafe gebildet (§ 54 StGB).

    Das bedeutet, dass bei der Bildung der Gesamtstrafe ein ganz ordentlicher "Mengenrabatt" herausgekommen ist. Wobei wir auch noch nix über Vorstrafen wissen. Das wäre wiederum straferhöhend. Die 15 Euro ergeben sich aus dem Einkommen des Täters.

    Gruß
    Sven

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