| Rubrik | Rettungsdienst |
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| Thema | NEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH | 140 Beiträge |
| Autor | Andr8é S8., Essen / NRW | 773174 |
| Datum | 18.09.2013 20:34 MSG-Nr: [ 773174 ] | 87887 x gelesen |
| Infos: | 23.04.07 Blaulicht-Erlass NRW 23.04.07 § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht 23.04.07 § 35 Sonderrechte
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Notarzteinsatzfahrzeug
Notarzteinsatzfahrzeug
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Notarzteinsatzfahrzeug
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Straßenverkehrsordnung
Notarzteinsatzfahrzeug
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Hallo Uli,
da man Link mit dem Hinweis zur aktuellen Erlasslage in NRW unterzugehen droht:
Geschrieben von Kreis Steinfurt Die Nutzung von Sonder- und Wegerechten des NEF im Rahmen der Begleitfahrt wurde durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA NRW) Az 234 713.2.6.2/1 vom 26.07.2013 neu geregelt.
Somit gilt auch für den Rettungsdienst des Kreises Steinfurt nachfolgende Regelung:
Ein patiententransportierender Rettungswagen und ein begleitendes Notarzteinsatzfahrzeug bilden grundsätzlich keine taktische Einheit
Sofern auf dem NEF medizinische Verbrauchsmaterialien und/oder Medizingeräte verlastet sind, die für die Patientenversorgung während des Transportes in das Zielkrankenhaus möglicherweise noch benötigt werden und im RTW nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, sind diese vor Transportbeginn ladungssicher vom NEF auf den RTW zu verbringen
Durch die Kreisleitstelle oder den transportbegleitenden Notarzt (in Absprache mit der Kreisleitstelle) ist unter Anlegung eines strengen Maßstabes nach § 35, Absatz 5 (a) StVO unter nachstehenden Voraussetzungen weiterhin der Einsatz von Sonder- und Wegerechten im Rahmen der Begleitfahrt anordnungsfähig:
es liegt bereits ein (konkreter) neuer Einsatzauftrag (Folgeauftrag) für den Notarzt vor
während des Patiententransportes kann es aus notfallmedizinischen Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit erforderlich werden, dass eine zeitverzugslose Unterstützung / Verstärkung der RTW-Besatzung durch den Rettungsassistenten des NEF zur patientenorientierten Notfallversorgung auf dem Rettungswagen benötigt wird (sog. Dritte-Hand-Prinzip)
Sollte das Notarzteinsatzfahrzeug die Begleitfahrt unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten durchführen, so fährt es generell hinter dem transportierenden RTW
Quelle (Punkt 7)
Ich verstehe die Inhalte deines Artikels. Aber wie ist das unter den dort dargestelltes Inhaltes des aktuellen Erlasses in NRW zu sehen?
Gruß
Andre
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