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Notarzteinsatzfahrzeug
Notarzteinsatzfahrzeug
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
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(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Straßenverkehrsordnung
Notarzteinsatzfahrzeug
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
RubrikRettungsdienst zurück
ThemaNEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH140 Beiträge
AutorAndr8é S8., Essen / NRW773174
Datum18.09.2013 20:34      MSG-Nr: [ 773174 ]87887 x gelesen
Infos:
  • 23.04.07 Blaulicht-Erlass NRW
  • 23.04.07 § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
  • 23.04.07 § 35 Sonderrechte

  • Hallo Uli,

    da man Link mit dem Hinweis zur aktuellen Erlasslage in NRW unterzugehen droht:

    Geschrieben von Kreis Steinfurt Die Nutzung von Sonder- und Wegerechten des NEF im Rahmen der Begleitfahrt wurde durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA NRW) Az 234 713.2.6.2/1 vom 26.07.2013 neu geregelt.

    Somit gilt auch für den Rettungsdienst des Kreises Steinfurt nachfolgende Regelung:

    Ein patiententransportierender Rettungswagen und ein begleitendes Notarzteinsatzfahrzeug bilden grundsätzlich keine taktische Einheit
    Sofern auf dem NEF medizinische Verbrauchsmaterialien und/oder Medizingeräte verlastet sind, die für die Patientenversorgung während des Transportes in das Zielkrankenhaus möglicherweise noch benötigt werden und im RTW nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, sind diese vor Transportbeginn ladungssicher vom NEF auf den RTW zu verbringen
    Durch die Kreisleitstelle oder den transportbegleitenden Notarzt (in Absprache mit der Kreisleitstelle) ist unter Anlegung eines strengen Maßstabes nach § 35, Absatz 5 (a) StVO unter nachstehenden Voraussetzungen weiterhin der Einsatz von Sonder- und Wegerechten im Rahmen der Begleitfahrt anordnungsfähig:
    es liegt bereits ein (konkreter) neuer Einsatzauftrag (Folgeauftrag) für den Notarzt vor
    während des Patiententransportes kann es aus notfallmedizinischen Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit erforderlich werden, dass eine zeitverzugslose Unterstützung / Verstärkung der RTW-Besatzung durch den Rettungsassistenten des NEF zur patientenorientierten Notfallversorgung auf dem Rettungswagen benötigt wird (sog. Dritte-Hand-Prinzip)
    Sollte das Notarzteinsatzfahrzeug die Begleitfahrt unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten durchführen, so fährt es generell hinter dem transportierenden RTW


    Quelle (Punkt 7)


    Ich verstehe die Inhalte deines Artikels. Aber wie ist das unter den dort dargestelltes Inhaltes des aktuellen Erlasses in NRW zu sehen?


    Gruß
    Andre

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