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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Führerschein, Privatgelände, war: Helgoland | 4 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 771654 | ||
Datum | 28.08.2013 10:15 MSG-Nr: [ 771654 ] | 1912 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Ulrich C. Da gibts schon noch ein paar mehr Dinge die zu beachten sind... Die ersten beiden Punkte habe ich ja auch schon als Voraussetzung genannt. Der letzte ist eher die haftungsrechtliche Seite, dass da auch für Fußgänger eine Zutrittskontrolle sein muss, ist klar, kein öffentlicher Zugang. Für Betriebe könnte die passende Fahrerlaubnis durchaus auch in den entsprechenden UVVen gefordert sein, damit wäre das sowieso hinfällig. Hab dazu aber jetzt nicht nachgeschaut. Geschrieben von Ulrich C. Im Schadensfall wäre also zu kontrollieren: Auf nahezu jedem Betriebsgelände dürfte Punkt 2 zutreffen. Ändert aber erstmal nichts, denn da kann der Grundstückseigner bei der Zutrittskontrolle die Bedingungen festlegen und auch erlauben oder verbieten, was er will, ist mir so von diversen Industriebetrieben bekannt. Geschrieben von Ulrich C. (...) und auch für Landesfeuerwehrschulen ist das nicht so. Kommt drauf an. Bei der LFKS RLP z.B. ist das Übungsgelände allseitig abgeschlossen (Zaun und verschlossene Tore) und auch der Zutritt auf die gerade Übenden beschränkt. Hier wären alle Bedingungen erfüllt, solange das Tor zubleibt. Es bliebe nur die haftungsrechtliche Frage. Geschrieben von Ulrich C. Übrigens auch eine interessante Frage für alle, die mal "Üben" fahren wollen und noch keinen Führerschein haben. Die Flächen, wo das wirklich geht, sind sehr knapp.... Komplett umschlossenes Gelände mit Zaun/Schranke/Tor, verschlossen bzw. mit Pförtner, Erlaubnis des Grundstücksbesitzers. Dann ist das rechtlich ok, Supermarktparkplatz am Wochenende, Feldweg oder Privatgrundstück ohne Zaun/Tor geht nicht. Gruß, Michael | ||||
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