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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaRostock: Durchsuchung von Feuerwehrhäusern der FF durch die Polizei231 Beiträge
AutorMarc8o I8., Mülheim-Kärlich / Rheinland-Pfalz771122
Datum22.08.2013 16:22      MSG-Nr: [ 771122 ]126970 x gelesen
Infos:
  • 20.11.13 Rostocks OB setzt Stadtbrandmeister ab
  • 16.11.13 Stadt lädt Freiwillige Feuerwehr Rostock von Ehrung zum Tag des Ehrenamtes aus.
  • 24.09.13 p.gifLandgericht Rostock bestätigt Beschlagnahme der im Rahmen der Durchsuchung vom 16.08.2013 sichergestellten Beweismittel
  • 20.09.13 Landgericht entscheidet: Razzia bei Rostocker Feuerwehr war rechtens
  • 08.09.13 Zwei offene Briefe der BTB-Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaften Mecklenburg-Vorpommern an die FF Rostock
  • 30.08.13 Einigung erzielt

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  • Für mich fehlen in der Sache zu viele Details um mir ein komplettes Bild vom Gesamtvorgang machen zu können. Weder der Anlass-Tatbestand noch die Stoßrichtung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens sind genau benannt oder bekannt.


    Diese Sichtweise kann ich aber leider nicht ganz nachvollziehen:

    Geschrieben von Rainer K.Erst danach kann fundiert entschieden werden, ob im Sinne der Verhältnismäßigkeit eine Belehrung mit Ermahnung der Verantwortlichen (inkl. Wehrführung) möglicherweise ausreichend ist, oder ob das Fehlverhalten einzelner namentlich dann bekannter Personen so schwerwiegend ist, dass eine Strafanzeige als Abschluss der internen Ermittlungen geboten erscheint.


    Wenn es in dem Fall Grund zu der Vermutung gibt, dass Straftatbestände erfüllt sein könnten, ist die Ermittlung Sache der Strafverfolgungsbehörden.

    Es kann nicht Aufgabe des Amtes für Brandschutz und Rettungsdienst sein, strafrechtlich relevantes Verhalten sozusagen vor zu ermitteln um dann zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen Strafgesetze vorliegt.

    Strafverfolgung ist Sache der Staatsanwaltschaft und der Polizei als deren Helfer.

    Wenn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dann ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten festgestellt wird, sind diese Feststellungen ohne weiteres für die Behörde verfügbar.

    In der Frage der Strafverfolgung kann es nicht in das Ermessen einer Behörde gestellt werden, ob Verstöße gegen allgemeinschützende Vorschriften strafrechtlich verfolgt werden sollen oder nicht. Schließlich sind die Delikte, welche Gegenstand des Verfahrens sein könnten ja keine Privatklagedelikte,

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