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Strafgesetzbuch
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaBerufsfeuerwehrmitglied in einer freiw. Feuerwehr16 Beiträge
AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen771064
Datum22.08.2013 09:18      MSG-Nr: [ 771064 ]4098 x gelesen

Moin,

Geschrieben von Detlef M.Dewr private Polizist muß ja auch eingreifen und kann nicht sagen nee ich bin privat, da mach ich jetzt nichts und der RA ist und bleibt RA wenn einer zusammenbricht ob privat oder dienstlich!

gerade im Rettungsdienst wird bzw. wurde das lange diskutier und vor einigen Jahren änderte man die Lehrmeinung dahingehend, dass die so genannten Beschützergaranten zunächst mal ein (freiwilliges) Beschützerverhältnis mit dem Beschützten eingehen müssen - das ist im Dienst in jedem Fall dann gegeben, wenn man die Behandlung des Patienten übernommen hat. In der Freizeit ist dieses Konstrukt so einfach nicht - die Beschützerfunktion muss zunächst quasi aktiv übernommen werden. Wenn man das nicht tut, und dazu zwingt einen zunächst nur der 323c StGB im gleichen Umfang wie jeden anderen Menschen, wenngleich vielleicht der Maßstab Zumutbarkeit etwas verschoben sein kann, dann entsteht auch zunächst mal keine Grantenpflicht. Entscheidend ist immer die tatsächliche Übernahme der Obhutspflicht und keine allgemeine Ausbildung, Dienststellung usw.

Wie das im Beamtenrecht aussieht weiß ich ehrlich gesagt nicht - aber das kann dann ja auch nur eine Dienst- und keine Strafrechtliche Frage sein, oder?

Is that you, John Wayne? Is this me?

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Geändert von Matthias O. [22.08.13 09:19] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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