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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Aufsichtspflicht - Besonderheit bei U18? | 20 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 770133 | ||
Datum | 13.08.2013 14:31 MSG-Nr: [ 770133 ] | 3547 x gelesen | ||
Geschrieben von Linus D. Man darf doch in etlichen Gegenden auch bei Kommunalwahlen etc. schon mit 16 Wählen.Etliche Gegenden = die Hälfte aller Bundesländer. Und in mittlerweile 3 gilt das auch für Landtagswahlen. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | ||||
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