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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Aufsichtspflicht - Besonderheit bei U18? | 20 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 770132 | ||
Datum | 13.08.2013 14:31 MSG-Nr: [ 770132 ] | 3511 x gelesen | ||
Geschrieben von Peter L. Auch hier in SN ist der aktive Dienst ab 16 Jahren möglich, allerdings ist dieser meisterorts mit der GA ausgefüllt ohne das es einige Einsätze gibt. Und nu?Nu hat der 17-jährige, der mit 16 eingetreten ist, genauso viel Einsatzerfahrung wie der 34,5-jährige, der mit 33,5 Jahren eingetreten ist. Und beiden muss ich dann nach UVV eine Aufsichtsperson stellen, wenn ich sie dann mal als "Anwärter" einsetze. Und nu? "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | ||||
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