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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAufsichtspflicht - Besonderheit bei U18?   20 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP769782
Datum09.08.2013 08:08      MSG-Nr: [ 769782 ]4153 x gelesen

Geschrieben von Anton K.Wenn dann sollte die ganzen Fragen um die Aufsichtspflicht für unter 18 Jährige höchstrichterlich geprüft worden sein, damit man sich da dran nicht die Finger ganz gewaltig verbrennt.Welche "ganzen Fragen" denn?
Selbst die höchsten Gerichte sind nicht dazu da (und nicht dazu fähig), Gesetze so detailiert auszulegen, das in der Folge wirklich jede winzige Facette für immer und ewig in allen Einzelfällen gleich gehandhabt werden kann.


Ich habe hier eine digitale Fassung einer Kommentierung unseres Landesrechts auf dem Rechner. Wenn ich die mit Begriffen wie "Verantwortung", "Führung", "Haftung" im Bereich Brandschutz/LBKG durchsuche (über 450 Seiten), was finde ich? So gut wie nix. Jedenfalls nichts, das meine Pflichten als Löschgruppenführer, Gruppenführer oder Einsatzleiter auch nur mal ansatzweise präzisieren würde. Da stelle ich mir mal die gleiche Frage, die du dir überlegt hast: Sind die "ganzen Fragen" der Verantwortung und Haftung von Führungskräften/Einsatzleitern denn schon so geklärt (höchstrichterlich geprüft), damit man sich da nicht ganz gewaltig die Finger dran verbrennt?


Übrigens: Obwohl wir hier in RLP auch ab 16 aufnehmen dürfen (§ 12 I LBKG), ist zur Aufsichtspflicht innerhalb der aktiven Einsatzmannschaft auch nichts näheres geschrieben. Nur zur Aufsichtspflicht der Betreuer bei Jugendfeuerwehr (hier ab 10 Jahren) und Vorbereitungsgruppen ("Bambini-Feuerwehr", hier ab 6 Jahren!).
Auszüge:
...Eine pragmatische Jugendarbeit ist nur möglich, wenn die Betreuer nicht ständig auf juristischer Absicherung bestehen, sondern sich zu ihrer Verantwortung bekennen. Im Interesse einer kindgerechten Betreuung müssen auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden, denn eine Ausschaltung aller Risiken und Gefahren ist nicht möglich, es sei denn, man wolle Kinder und Jugendliche in einer Atmosphäre von Sterilität und Bewachung betreuen, um nur jeden Unfall zu vermeiden (vgl. Preissing/Rott, Rechtshandbuch für Erzieherinnen, 2. Auflage 1993, S. 70). Dann würden die Kinder oder Jugendlichen aber psychischen Schaden nehmen. Der Betreuer muss immer die Gruppen- und Altersstruktur seiner Gruppe im Auge behalten, um zu beurteilen, welche Freiräume aufgrund der altersgemäßen und sozialen Entwicklung seiner Gruppe vertretbar sind
...
Der zuständige Betreuer übt die Aufsichtspflicht nur im Namen und im Auftrag der Feuerwehr aus. Das bedeutet auch, dass der Betreuer bei möglichen Schäden, die durch eine Verletzung der Aufsichtspflicht entstehen, grundsätzlich nicht persönlich haftet. Solche Schäden werden vielmehr in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung bzw. durch die gemeindliche Haftpflichtversicherung abgewickelt...

Wohlgemerkt: Hier geht es um zu beaufsichtigende Kinder von 6 bis 16. Und von 16-18 bricht diese mysteriöse Aufsichtspflicht uns dann das Genick?

Und dann noch zwei Absätze zum "Fingerverbrennen":
...Ein ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger muss nur dann dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat (also der Gemeinde), den daraus entstandenen Schaden ersetzen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
...
Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige müssen sich jedoch grundsätzlich keine Sorgen machen, in Regress genommen zu werden. So hat ein kommunaler Haftpflichtversicherer mitgeteilt, er verzichte auch bei grober Fahrlässigkeit auf Regress gegen den handelnden Feuerwehrangehörigen, sodass nur bei vorsätzlicher Schädigung Dritter mit Regressforderungen zu rechnen sei...
(Textauszüge aus "Brand- und Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz", Eisinger/Gräff, Kommunal- und Schulverlag, Wiesbaden)

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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