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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Aufsichtspflicht - Besonderheit bei U18? | 20 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8W., Obergriesbach / Bayern | 769776 | ||
Datum | 08.08.2013 23:30 MSG-Nr: [ 769776 ] | 4019 x gelesen | ||
Ja, ein bisschen vorbeugen ist besser als auf die Schuhe kotzen. Allerdings wird bei vorschriftsmäßig ausgeführter Aufsicht die Suppe halb so heiß gegessen wie sich gekocht wird. (Gott sei Dank.) Geschrieben von Anton K. die von dir verlinkten und zitierten Stellen klingen ja ziemlich gut, aber vertrauen darauf würde ich auch nicht. Wenn dann sollte die ganzen Fragen um die Aufsichtspflicht für unter 18 Jährige höchstrichterlich geprüft worden sein, damit man sich da dran nicht die Finger ganz gewaltig verbrennt. Dies ist teilweise durch einige Präzedenzfälle aus verschiedenen Bereichen schon geschehen, trotzdem wird jedes gravierende Vorkommnis wohl neuerlich juristisch beäugt werden. Man sollte sich aber von einem solchen Damoklesschwert nicht über Gebühr verunsichern lassen. Wenn man seine Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen ausführt wird man vermutlich nie in Bedrängnis kommen. (Siehe Zitat in der Fußzeile.) MkG Markus PS Meine private Meinung! Gesunder Menschenverstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber kein Grad von Bildung den gesunden Menschenverstand. [Arthur Schopenhauer] | ||||
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