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RubrikKommunikationstechnik zurück
ThemaBnetzA-Veranstaltung zum TK-Sicherstellungsgesetz (PTSG-2011)6 Beiträge
AutorJako8b E8., Düsseldorf / NRW766244
Datum30.06.2013 17:19      MSG-Nr: [ 766244 ]3214 x gelesen

Geschrieben von Matthias O.Ist das denn echt so, dass eine SIM-Karte einer insgesamt bevorrechtigten Institution (also z.B. alle Handys aller Dienststellen der Landespolizei?) ständig diese Bevorrechtigung haben und wenn ja, wie wirkt die genau?

JA, die technische Realisierung soll sich in Verbindung mit der Einführung des PTSG in 2011 entsprechend geändert haben. Davor musste bei den vier physikalischen Netzbetreibern von irgendeiner dafür zuständigen Betriebsstelle ein Eingriff in die Technik erfolgen. Wobei dann bei jedem Mobilfunknetzbetreiber irgend etwas anderes in diese Richtung passierte.

Eine einmal pro SIM-Karte eingetragene Bevorrechtigung immer! Eine Bevorrechtigung wird nicht für Prepaid-Karten entgegen genommen.
Technisch greift die Bevorrechtigung nur im sogenannten GSM-Modus (Netzgeneration 2G), wo die Verbindungssteuerung (für Sprache, Fax oder Modemverbindungen) über die Zuteilung von diskreten Zeitschlitzen realisiert wird.
Den Betriebsablauf hat man sich -schon im Regelbetrieb- in etwa wie folgt vorzustellen. Bevor eine jeweils neue Verbindung in einer GSM-Mobilfunkzlle geschaltet wird, soll stets geprüft werden (Vergleichszeitraum ???), ob nicht ein bevorrechtigter Mobilfunkteilnehmer zuerst zum Zuge kommt. Das soll auch bei ankommenden Anrufen zu bevorrechtigten Mobilfunkteilnehmern genauso funktionieren. Wenn alle lokalen Zeitschlitze durch bevorrechtigte Teilnehmer bereits belegt sind, muss der n+1 (Bevorrechtigte) und sämtliche sonstigen Anrufwünsche warten. Von einer Warteschlangenverwaltung oder Verbindungszeitbegrenzung für bereits bestehende Zeitschlitzzuweisungen war keine Rede. Bei erneuten Anrufversuchen unter bevorrechtigten Mobilfunkteilnehmern gilt somit das schon erwähnte "First come; First serve". In der Praxis wird ein gewisses Roulette-Verhalten nicht auszuschließen sein.

Für eine ähnliche Realisierung im UMTS-Modus (Netzgeneration 3G) oder GRPS (Netzgeneration 2,5); bzw. allgemein im Packet Mode wurde unter PTSG-Bedingungen Ende 2015 genannt. Wenn nicht vorher die gesetzlichen PTSG-Anforderungen, trotz KRITIS und NPSI-Studien des BMI, noch weiter runter geschraubt werden.

Die Thematik "öffentliche durchgehend stabile Stromversorgung" tangiert natürlich auch die gesamte Übertragungsstrecke; nicht nur im öffentlichen Mobilfunk. Sei es im Access-Bereich (im Umfeld von Teilnehmeranschlüssen), oder auf der Transitebene (z.B. für Übertragungsverstärker oder reine Verteilenknoten auf der Etappe, o.ä.). Anstelle des PTSG soll hier laut Aussage der BnetzA für die TK-Netzbetreiber das Energiesicherstellungsgesetz eben für die vom Stromausfall -wo auch immer- betroffenen TK-Netzbetreiber greifen.

Wenn das alles im Krisen- oder Spannungsfall nicht helfen sollte; spricht die Bundesnetzagenur ein Bussgeld zwischen 30.ooo und 1oo.ooo Euro aus. Natürlich nur dann, wenn die Behörde (zum Teil auch oberste Verfassungsorgane) die jeweils technisch verursachende Unzulänglichkeit unter einem PTSG-Auslöseszenario "beweisen" konnte.

Es ist nicht genug zu wissen, man muss es auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen, man muss es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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