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RubrikKommunikationstechnik zurück
ThemaBnetzA-Veranstaltung zum TK-Sicherstellungsgesetz (PTSG-2011)6 Beiträge
AutorJako8b E8., Düsseldorf / NRW766040
Datum26.06.2013 20:07      MSG-Nr: [ 766040 ]3439 x gelesen

An der öffentlichen PTSG-Infoveranstaltung des BnetzA Referats IS14 in Mainz nahmen heute (26.06.) 45 Personen teil, im Plenung waren etwa 35 Personen zugegen.
Davon Vertreter des ZKI und BBK aus der Bundesebene; 3 Landesministerien, 1 Regierungsbezirk, 4 städtische Feuerwehren, 1 x FF, sowie 5 aus Landkreisen und das DRK aus Bund und einem Land. Es handelte sich überwiegend um Vertreter der jeweiligen Verwaltung; kaum Kräfte z.B. aus einer direkten Einsatzverantwortung in Krisensituationen. Als Verband nahm nur der DVPT (für kommerzielle Geschäftskunden) teil.

Hauptgegenstand waren Aspekte zur Beantragung als bevorrechtigter Teilnehmer im Mobilfunk, weil es u.a. eine Bevorrechtigung (für vorrangige durchzustellende Verbindungen) im Festnetz nicht mehr gibt. Da ein "erfolgreicher" Antrag immer für einen Teilnehmer (komplette Behörde oder Institution) gilt, besteht keine zentrale Übersicht, z.B. wieviel SIM-Karten wo tatsächlich dann als ständig (!) bevorrechtigter Teilnehmer agieren. Auf der Ebene der bevorrechtigten Mobilfunkteilnehmer wird gegeneinander nicht mehr differenziert. Bei begrenzten Netzkapazitäten resultiert "First come, first serve".

Die Bevorrechtigung gilt rechtlich nicht für SMS; könnte aber so sein. Übertragungen außerhalb von GSM (bzw. 2G Sprache), also nicht nur Daten im Packet Mode (UMTS, LTE) gibt rechtlich erst ab Ende 2015.

Bevorrechtigung ist aus Sicht von IS14 also immer nur unterstützend z.B. zu sonstigen BOS-Kommunikationsoptionen zu sehen.

Berechtigte Teilnehmer haben rechtzeitig gegen eine einmalige Gebühr ihrem TK-Unternehmen mitzuteilen, welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört werden sollen. Über mögliche Entstörungszeiträume erfolgten nur Andeutungen; als dann so schnell der jeweilige TK-Anbieter eben kann! Keine Zeitvorgabe oder Zeitrahmen. Es könne ja sein, das öffentlich vorgehaltene TK-Systemkomponenten für viele Behörden (Sprachtelefondienst zwischen vielen Behördenstandorten z.B. in einem Landkreis oder zwischen unterscheidlichen Exekutivebenen) sukzessiv zu entstören wären.

Die Anwendung des PTSG ergibt sich schon bei besonderen Unglücksfällen. Was das aber sein könnte, oder wie sich ein Rechtsanspruch (auf was genau) konkretisieren lässt, wurde selbst auf Nachfrage nicht näher erläutert. Originalton: Die TK-Anbieter merken doch wohl als erster wenn ein größeres Ereignis eingetreten ist.

Wenn eine öffentliche Stromversorgung für eine Vermittlungsstelle nicht mehr zur Verfügung steht, dann geht eben das Licht aus. Alternativ ist für den TK-Betreiber der örtliche Energieversorger nach dem Energiesicherstellungsgesetz gefordert.
Die BnetzA glaubt das auf allen technischen (Vermittlungs-, Schalt- und Verstärkungs-)Ebenen der verpflichteteten TK-Anbieter eine angemessene Notstromversorgung zur Verfügung steht. Im Falle von ggf. so gestörten Basisstationen hat eben der Mobilfunkbetreiber in eigener Verantwortung dafür zu sorgen, das hier die "Aufrechterhaltung" (=dauerhaft) der bevorrechtigten Versorgung von Mobilfunkteilnehmern gewährleistet wird.

Auf nähere technische oder operative Verständnisfragen im Sinne von TK-Handlungsoptionen als kritische Infrastruktur wurde nicht eingegangen.

Aus dem PTSG leitet sich kein Anspruch auf eine Grundversorgung für Behörden im Krisenfall ab.

Das Referat IS14 trifft sich vier mal im Jahr in einem informellen Arbeitskreis mit Verbänden und TK-Betreibern.

Bis auf einzelne Ausnahmen bezeichneten die Teilnehmer aus dem Plenum die Veranstaltung als Erfolg, wo doch von der BnetzA viele Infomation vermittelt wurden.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat verpflichtete TK-Anbieter mit der Bitte angeschrieben, zum Betrieb ihres öffentlich vorgehaltenen TK-Angebotes während der jüngsten Hochwassersituation (Sommer 2013) je einen wie auch immer gestalteten (Verfügungs-) Bericht einzureichen.

Es ist nicht genug zu wissen,
man muss es auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen,
man muss es auch tun.

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 12.09.2010 22:15 Jako7b E7., Düsseldorf TK-Sicherstellungsgesetzentwurf von Bundesregierung verabschiedet
 10.06.2013 02:05 Jako7b E7., Düsseldorf
 10.06.2013 20:29 Ralf7 R.7, Kirchen
 26.06.2013 20:07 Jako7b E7., Düsseldorf
 26.06.2013 21:39 Dirk7 B.7, Karlsbad
 27.06.2013 09:31 Matt7hia7s O7., Waldems
 30.06.2013 17:19 Jako7b E7., Düsseldorf

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