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RubrikFeuerwehrtechnik zurück
ThemaFrage zur Ausschreibung9 Beiträge
AutorSven8 T.8, Hamburg / Hamburg760638
Datum26.04.2013 08:20      MSG-Nr: [ 760638 ]2594 x gelesen

Hallo!

Geschrieben von Florian F.1) Gibt es irgendeine Möglichkeit gleiche Geräte per Ausschreibung zu beschaffen?

Ja, gibt es schon. Je nach Wert der zu beschaffenden Gegenstände ist man bei so genannten nationalen Vergabeverfahren, die sind bei der rechtlichen Anforderungn nicht so streng und vor allem auch weniger angreifbar. Man braucht aber da "nur" einen "sachlichen Grund", siehe unten der Auszug aus § 7 VOL/A. Den muss man dokumentieren. Die Frage ist natürlich, wie ist man überhaupt an die Gerätebasis gekommen. Kataloge wälzen, Testgerät bestellen und dann sagen, dass ist das was alle meine Leute anwenden müssen, ist halt nicht der richtige Weg.

Ist der Gesamtauftragswert über 200.000 Euro, ist § 8 EG VOL/A anzuwenden. Der liest sich ähnlich aber die Anforderungen an die Begründung sind höher, ein Verzicht auf den Zusatz "oder gleichwertig" ist nicht vorgesehen.

Geschrieben von Florian F.2) Wenn ich ein komplettes Fahrzeug beschaffe, müssen dann die einzelnen Ausrüstungsgegenstände wie kleine Ausschreibungen beschrieben werden oder kann man dann kaufen was man möchte?

Auch für die Beladung eines neu zu beschaffenden Fahrzeuges gilt das Gebot der Produktneutralität. Bei den Handfunkgeräten würde mir noch was einfallen, warum es bestimmte sein müssen, bei den Schläuchen nicht. Du kannst natürlich auch die Beladung die Dir wichtig ist komplett "beistellen" also dem Auftragnehmer aus Deinem Lager geben und sagen: das muss in das Auto rein. Solltest Du vorher aber beschreiben, damit es nachher auch alles reinpasst. Soll es vom Auftragnehmer mitgeliefert werden, empfiehlt es sich die Anforderungen an die Geräte genau zu beschreiben. In dem Fall musst Du Dir dann aber noch Gedanken machen, warum Du die Beladung nicht als separates Los ausschreibst aber auch dafür kann man für einen konkreten Fall oft vertretbare Gründe finden.

Gruß
Sven



§ 7 VOL/A
(3) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt ist.


(4) 1Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art", verwendet werden, wenn eine hinreichend genaue Beschreibung durch verkehrsübliche Bezeichnungen nicht möglich ist. 2Der Zusatz "oder gleichwertiger Art" kann entfallen, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt. 3Ein solcher Grund liegt dann vor, wenn die Auftraggeber Erzeugnisse oder Verfahren mit unterschiedlichen Merkmalen zu bereits bei ihnen vorhandenen Erzeugnissen oder Verfahren beschaffen müssten und dies mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand oder unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei Integration, Gebrauch, Betrieb oder Wartung verbunden wäre. 4Die Gründe sind zu dokumentieren.

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 25.04.2013 20:53 Flor7ian7 F.7, Kempten (Allgäu)
 25.04.2013 21:09 Dirk7 B.7, Karlsbad
 25.04.2013 22:20 Flor7ian7 F.7, Kempten (Allgäu)
 25.04.2013 22:51 Dirk7 B.7, Karlsbad
 25.04.2013 23:06 Flor7ian7 F.7, Kempten (Allgäu)
 25.04.2013 23:16 Loth7ar 7R., Pliezhausen
 26.04.2013 07:57 Thom7as 7B., Korntal-Münchingen
 26.04.2013 08:03 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 26.04.2013 08:20 Sven7 T.7, Hamburg

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