Rubrik | Fahrzeugtechnik |
zurück
|
Thema | Heckabsicherung mittels | 35 Beiträge |
Autor | Nico8 M.8, Langhagen / Mecklenburg-Vorpommern | 759079 |
Datum | 09.04.2013 15:33 MSG-Nr: [ 759079 ] | 19661 x gelesen |
Strassenverkehrzulassungsordnung
Brandschutzgesetz
Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Moin!
In MV gibts dazu mittlerweile eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gemäß §70 Absatz 1 Nummer 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von den Vorschriften des §49a Absatz 1 Satz1 StVZO als Bekanntmachung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 04.Oktober 2010 (Amtsbl. M-V / AAz. 2010 S. 993):
"Kraftfahrzeuge der Feuerwehren gemäß § 5 des BrSchG M-V, die nach § 52 StVZO mit Kennlicht für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorn ausgerüstet sind, dürfen zusätzlich mit zwei bis sechs horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht (Heckwarnsystem) ausgerüstet sein, wenn sie für Unfall- oder Notfalleinsätze eingesetzt werden.
Das Heckwarnsystem ist im oberen Bereich des Fahrzeughecks anzubringen und muss bauartgenehmigt sein als Warnleuchte nach § 53a StVZO (§ 22a Abs. 1 Nr. 16 StVZO) oder als Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 StVZO ( § 22a Abs. 1 Nr. 17 StVZO).
Das Heckwarnsystem muss unabhängig von den übrigen lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug eingeschaltet werden können.
Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen.
Folgender Hinweis ist deutlich sichtbar anzubringen: Heckwarnsystem darf nur zur Absicherung der Einsatzstelle verwendet werden!. Das Heckwarnsystem muss synchron blinken und darf nicht während der Fahrt verwendet werden."
Gruß
Nico
-------------------------------
Mein Text, meine Meinung!
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 06.04.2013 20:06 |
|
Andr7eas7 W.7, Düsseldorf |
| 06.04.2013 20:19 |
|
., Thierstein und Magdeburg | |