Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Beklebung mit Reflexmaterial | 30 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 758696 |
Datum | 05.04.2013 17:57 MSG-Nr: [ 758696 ] | 16028 x gelesen |
Infos: | 05.04.13 DIN 14502-3 Ausnahmeregelungen der BL 03.04.13 Farbgebung Feuerwehrfahrzeuge 03.04.13 DIN 14502-3
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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Normenausschuss Feuerwehrwesen im Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN)
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Strassenverkehrzulassungsordnung
Hallo,
Geschrieben von Konstantin S.Eine Heckwarnmarkierung gilt erst dann als lichtechnische Einrichtung welche auch zulassungspflichtig ist wenn die Folie die Rückstrahlklasse C gem. ECE104R hat
nein.
Alles reflektierende, floureszierende, nach- und selbstleuchtende Material ist eine lichttechnische Einrichtung und damit erlaubnispflichtig nach §49a StVZO.
Geschrieben von Konstantin S.Die retroreflektierenden Folien der Rückstrahlklasse E gem. ECE104R werden im gewerblichen Bereich auch für retroreflektierende Werbung an Fahrzeugen verwendet. Diese Folien dürfen immer in Verbindung mit einer stärker reflektierenden Konturmarkierung der Rückstrahlklasse C gem. ECE104R verwendet werden. Hier sind jedoch die Vorgaben der ECE104R im Bezug auf Fahrzeugabmessungen zu beachten.
Das ist tatsächlich ein interessanter Ansatz.
Auch wenn es aus technischer Sicht natürlich wiedersinnig erscheint, für eine Warnmarkierung ein besonders schwach reflektierendes Material zu verwenden, so dass es sich formal nur um eine "Grafik" handelt...
Geschrieben von Konstantin S.Prinzipiell kann jedes Sonderfahrzeug mit einer rot/gelben Warnmarkierung aus retroreflektierender Folie der Rückstrahlklasse E gem. ECE104R ausgestattet werden wenn diese mit einer hochreflektierenden Konturmarkierung der Rückstrahlklasse C gem. ECE104R kombiniert wird.
Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage, und wo gilt die?
(Nach meinem Verständnis der Regelungen sind charakteristische Markierungen nur seitlich zulässig, oder habe ich da eine Änderung verpasst oder nicht richtig einsortiert?)
Geschrieben von Konstantin S. Bei dieser Variante ist jedoch darauf zu achten das der Rot-Anteil am Heck auch trotz Beklebung der anrechenbaren Flächen noch 75% betragen muss.
Was aber dann wieder eine Feuerwehr- und keine Verkehrsrechtliche Forderung ist.
(die nach DIN 14502-3 Nummer 3.1.1 doch genau dann nicht gilt, wenn eine reflektierende Beklebung vorhanden ist: "Die Teilflächen nach 3.1.5 und Planen gehen nicht in die Flächenberechnung ein"?)
Der FNFW ist sich der Zulassungsproblematik ja durchaus bewusst und hat das hier auch deutlich gesagt. Leider sind seit dem schon vier Jahre vergangen, ohne dass Änderungen der Vorschriftenlage erfolgt sind:
Es wäre sehr begrüßenswert, wenn sich die neu in DIN 14502-3 enthaltenen Empfehlungen zur besseren Tages- und Nachtsichtbarkeit für alle Feuerwehrfahrzeuge faktisch durchsetzen sowie letztlich auch in die StVZO einfließen könnten und es darüber hinaus ergänzend auch für die Heckwarnanlagen anstelle der derzeitig unterschiedlichen Ländererlasse eine bundesweit einheitliche, gesetzliche Regelung gäbe. (aus dem verlinkten Dokument)
Gruß,
Henning
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