Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Wehrleiterwahl | 13 Beiträge |
Autor | Stef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 756719 |
Datum | 15.03.2013 16:14 MSG-Nr: [ 756719 ] | 4713 x gelesen |
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Hi,
doch das ist so
Also lass und das mal auseinander nehmen:
Grundsätzlich ist das im §14 LBKG geregelt. Nach Absatz 1 Satz 2 wählen in Verbandsgemeinden die Wehrführer den Wehrleiter.
Über das Wahlverfahren wird auf die GemO verwiesen, die hier aber nur teilweise zur Anwendung kommen kann, da auch im LBKG Verfahrensregelungen enthalten sind.
Ein Grundsatz gemäß Wahlverordnungen ist, dass Wahlvorschläge nur von Wahlberechtigten eingebracht werden können. Ebenso sind zur Wahlversammlung nur Wahlberechtigte zugelassen.
Grüße
Stefan
"In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr
AG Bevölkerungsschutz, Katastrophenhilfe und Rettungsdienst
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