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Niedersächsisches Brandschutzgesetz
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RubrikEinsatz zurück
ThemaFF, BF und Polizei13 Beiträge
AutorManu8el 8B., Dollern / Niedersachsen755298
Datum02.03.2013 16:45      MSG-Nr: [ 755298 ]3533 x gelesen

Hallo Benjamin,

auch bei uns in Niedersachsen ist das alles Gesetzlich geregelt: NBrandSchG

Meiner Meinung nach hat die Polizei nie die Einsatzleitung an einer Einsatzstelle der Feuerwehr, sie wird in der Regel nur unterstüzend tätig. Kommt wie in deinem Beispiel die BF zur überörtlichen Hilfe dazu, bleibt die Einsatzleitung trotzdem bei der Zuständigen gemeindlichen Feuerwehr.

Wird die Feuerwehr jedoch in Amtshilfe für die Polizei tätig, z.B. Personensuche bleibt die Einsatzleitung auch bei der Polizei.

Geschrieben von NBrandSchG Niedersächsisches Gesetz über
den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr
(Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Vom 18. Juli 2012
§ 23
Leitung von Einsätzen

(1) 1 Die Leitung von Einsätzen zur Brandbekämpfung und zur Hilfeleistung obliegt der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der gemeindlichen Feuerwehr. 2 Trifft in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr die Freiwillige Feuerwehr zuerst am Einsatzort ein, so übernimmt die Berufsfeuerwehr nach ihrem Eintreffen die Einsatzleitung.

(2) 1 Soweit in wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eine Werkfeuerwehr vorhanden ist, hat die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der gemeindlichen Feuerwehr die Werkfeuerwehr an dem Einsatz zu beteiligen. 2 Die Empfehlungen der Leitung der Werkfeuerwehr soll die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter bei den von ihr oder ihm zu treffenden Maßnahmen berücksichtigen.

(3) 1 Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister kann bei einer Gefahrenlage in einem Landkreis, die über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht oder wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedarf, die Leitung des Einsatzes der gemeindlichen Feuerwehr übernehmen. 2 Dies gilt nicht in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr. 3 Die Sätze 1 und 2 sind für die Abschnittsleiterin oder den Abschnittsleiter entsprechend anzuwenden, wenn die Gefahrenlage nach Satz 1 auf einen Brandschutzabschnitt beschränkt ist.

(4) 1 Bei Gefahrenlagen, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen oder die wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedürfen, kann das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde den Kommunen Weisungen erteilen, die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter bestimmen oder die Einsatzleitung übernehmen, wenn ein dringendes öffentliches Interesse dies erfordert. 2 Die Vorschriften über die Kosten des Einsatzes bleiben hiervon unberührt.

(5) 1 Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter hat bei der Bekämpfung eines Waldbrandes die zuständigen Waldbrandbeauftragten (§ 18 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung) zu beteiligen. 2 Deren Empfehlungen soll die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter bei den von ihr oder ihm zu treffenden Maßnahmen berücksichtigen.



Das ganze wird dann auch ausführlich an der NABK in den GF un ZF Lehrgängen behandelt.

Viele Grüße
Manuel

Alles von mir geschriebene ist meine persönliche, private Meinung, wenn nicht anders gekennzeichnet.

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 02.03.2013 14:51 Benj7ami7n B7., Goslar
 02.03.2013 15:01 Anto7n K7., Mühlhausen
 02.03.2013 15:02 Benj7ami7n B7., Goslar
 04.03.2013 09:10 wern7er 7n., reischach
 04.03.2013 09:59 Anto7n K7., Mühlhausen
 04.03.2013 10:47 wern7er 7n., reischach
 02.03.2013 15:39 Chri7sti7an 7F., Wernau
 02.03.2013 16:07 ., Haan / Rhld
 02.03.2013 16:44 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 02.03.2013 16:45 Manu7el 7B., Dollern
 02.03.2013 18:11 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 02.03.2013 19:57 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
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