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Thema | Planlose Bergung. | 32 Beiträge | ||
Autor | Benj8ami8n B8., Goslar / Niedersachsen | 755246 | ||
Datum | 02.03.2013 12:09 MSG-Nr: [ 755246 ] | 5052 x gelesen | ||
Ich beziehe mich jetzt mal auf die Gesetzeslage in Niedersachsen und hoffe, dass man diese auch auf Brandenburg übertragen kann. Aufgabe der Polizei? Zunächst mal ist der gesamte Einsatz keine polizeiliche Aufgabe. Die Aufgabe der Polizei ist die Strafverfolgung. Alles andere obliegt der Kommune. Die Bergung des Fahrzeuges ist damit definitiv keine polizeiliche Aufgabe. Der gesamte Einsatz wäre nach Nds. Recht eine kommunale Aufgabe und fällt in das Aufgabenfeld der Feuerwehr. Nebenbei natürlich auch der unteren Wasserbehörde. Zuständigkeit der Feuerwehr? Zuständig für die Gefahrenabwehr ist die Feuerwehr der betreffenden Gebietskörperschaft. Und eine Gefährdungslage brauche ich bei dieser Ausgangslage nicht mal konstruieren. Der Umstand, dass das Fahrzeug sämtliche Betriebsmittel (Kraftstoff, Schmiermittel etc.) noch an Bord hat und damit eine unmittelbare Umweltgefährdung einhergeht, macht das Eingreifen der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde nötig. Merkwürdig erscheint, dass sich die Feuerwehren nicht einigen können. In diesem Falle wäre auch nicht die Polizei als Schlichter die richtige Wahl. Diese Aufgabe obliegt dem Gemeinde- bzw. Kreisbrfandmeister. Gruß Benni | ||||
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