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Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaKritik an Blaulicht und Martinshorn110 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen753447
Datum09.02.2013 19:02      MSG-Nr: [ 753447 ]66941 x gelesen

Moin

dann wollen wir den "rechtstheoretischen Kinderkram" noch ein bisschen weiterführen, vielleicht interessiert es außer dir und mir ja doch noch den ein oder anderen..

Natürlich wird man in den meisten Fällen spätestens nach einer kurzen Diskussion HF/Ma eine Lösung finden. Um den juristischen Unterschied herauszuarbeiten muss man aber nun mal die oben aufgestellten Fälle unterscheiden, und dazu braucht man starrköpfige FA im Beispiel ;o)

Geschrieben von Daniel H.Das heisst aber nicht, dass der Maschinist nach gutdünken die Lampen anmachen kann oder nicht wenn er den GF nicht leiden kann oder er einfach gern mit Tröt fährt.Wie gesagt: Der GF darf ein "weniger" jederzeit per Befehl anordnen, das räumt dann nur eben nicht die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen aus, sondern sagt bloß "Auch wenn du dürfen tätest oder nicht - lass es!" Fährt der Ma jetzt trotzdem "mit Gedöns" ist das dem Verordnungsgeber egal, disziplinarrechtlich gibts aber Haue.

Geschrieben von Daniel H.Bist Du der Meinung, dass der RS trotzdem entscheiden kann ohne Signal und Verwendung der Sonderrechte zu fahren? Denkst Du nicht, dass der RA aufgrund seiner Ausbildung einen Informationsvorsprung gegenüber dem RS hat und der RS deshalb besser dran wäre die Anweisung seines Transportführers zu befolgen? Die reine Lehre wäre wohl: Der Ma muss für sich die Voraussetzungen des 35/38 prüfen, um sich StVO-konform zu verhalten. Bei der Frage nach der Voraussetzung "Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden" kann er, sofern er selbst es nicht beurteilen kann, den RA fragen. Auf dessen Aussage "schwerer gesundheitlicher Schaden droht" darf er sich dann imho verlassen. Dementsprechend fällt dann seine eigene (!) Prüfung der Sonderrechts-Voraussetzungen vermutlich positiv aus.

Geschrieben von Daniel H.Nur ist beim GF eben auch die Frage nach Sonder- und "Wegerechten" ein Thema in der Ausbildung, beim Maschinist wurden bisher jedoch keine Inhalte über die Abarbeitung von Einsätzen, Führungsvorgang und Entscheidungsfindung vermittelt.Auch hier - nur der Ma muss die Voraussetzungen der 35/38 prüfen. Allerdings würde ich hier bei keiner dieser Voraussetzungen sagen, dass es zur Bewertung eine GF-Ausbildung braucht, oder?

Geschrieben von Daniel H.Wie ein Rechtsspruch eines Richters am Ende aussieht ist nicht nur durch den Gesetzestext bestimmt, sondern in einem großen Bereich dadurch wie der Richter das Gesetz auslegt. Grundsätzlich richtig, wobei nicht alles ausgelegt werden kann oder muss. Für viele unbestimmte Rechtsbegriffe gibt es auch allgemein anerkannt Definitionen, z.B. hier bei der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Geschrieben von Daniel H.Die Nichtbeachtung einer FwDV kann unter Umständen auch die Schuldfrage klären, z.B. Atemschutzüberwachung nach FwDV 7 bei einem Atemschutznotfall. Die FwDV 7 ist kein Gesetz, kann aber zu einer Urteilsfindung hinzugezogen werden. Soweit richtig. Zumindest in den Bundesländern, in denen die FwDVen per Erlass eingeführt sind (unseres gehört da afaik dazu), sind auch sie Rechtsquellen und können gerade zur Bewertung der fachlichen Dinge herangezogen werden, die der Richter i.d.R. selbst mangels Fachwissen nicht beurteilen kann.

Geschrieben von Daniel H.Im Endeffekt will ich damit sagen, das Gesetz ist meist nicht der abschliessende Text, sondern eine Regel die eine Grundordnung darstellt, welche durch weitere Vorschriften spezifiziert werden. Deshalb kennt die STVO wahrscheinlich auch den Einheitsführer nicht.Der Sprung ist zu weit. Gesetze werden nur durch auf ihrer Basis erlassene Verordnungen weiter konkretisiert, und das auch nur, wenn es im Gesetz explizit so vorgesehen ist. Die StVO ist ja aber selbst schon Verordnung auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz.
Den Einheitsführer kennt sie nicht, weil die ganze StVO ausschließlich auf den Fahrer (jaja, und den Fahrlehrer...) abzielt.

Geschrieben von Daniel H.Tja, da warte ich dann mal auf den ersten Bürger, der die Einsatzberichte seiner örtlichen Feuerwehr verfolgt und bei jedem BMA-Fehlalarm die Feuerwehr anzeigt...In der Hobby-Juristerei halte ich inzwischen nichts mehr für unmöglich ;o)

Geschrieben von Daniel H.Tja, siehe oben: BMA. Im Endeffekt stellt sich heraus, dass es sich nur um eine Fehlauslösung durch Bauarbeiten handelte. Huch, jetzt hab ich plötzlich Sonder- und "Wegerechte" eingesetzt obwohl es z.B. keine Gefährdung für Menschenleben gab, keine bedeutenden Sachwerte zu erhalten waren und auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestand. Werd ich jetzt angezeigt, weil ich mit Sondersignalen gefahren bin? Wohl eher nicht, denn ich musste aufgrund der Alarmmeldung davon ausgehen, dass die Gründe für eine Benutzung von Sonder- und Wegerecht vorlagen und habe dies nach bestem Wissen und Gewissen in meine Entscheidung einfliessen lassen. Du hast dir die Antwort bereits selbst gegeben. Die nachträgliche Prüfung der Voraussetzungen findet aus "deiner Sicht" zum Zeitpunkt des Einsatzes statt. Das funktioniert über das Instrument der Anscheinsgefahr und enthält genau die von dir gebrachte verständige Würdigung der Sachlage vorab.

Geschrieben von Daniel H.Die Frage ist, ist das ein rechtfertigender Notstand, da ich aufgrund meiner Informationen davon ausgehen musste, dass die für §35 und §38 STVO notwendigen Umstände vorlagenNein, funktioniert schon über den Gefahrenbegriff im 35/38, der die Anscheinsgefahr umfasst. Damit lag die Voraussetzung vor, und alles ist okay.

Geschrieben von Daniel H.Siehe oben: Informationsvorsprung aufgrund der Qualifikation. Der Notarzt kann ebenso eine Sondersignalfahrt anordnen, kann ich die dann auch verweigern?Im Prinzip ja, weil du als Fahrer verantwortlich gegenüber der StVO bist. Allerdings hast du im RD im 38 ja nur die Voraussetzung der Gesundheitsgefahr - und die kann der NA besser beurteilen, auf dessen Einschätzung du dich verlassen darfst.
Wenn wir aber mal konstruieren: Der NA sagt bei einer für jedermann erkennbar harmlosen Schnittwunde "Uiuiui, das ist hochgefährlich, jetzt aber mit Hurra in die Klinik!" darfst (und solltest) du die Sondersignalfahrt ablehnen.

Geschrieben von Daniel H.Aber ich bekomme sogar von der Leitstelle in meiner beruflichen Tätigkeit gesagt, ob ich mit oder ohne in den Einsatz fahre, die ist mir weisungsbefugt.Richtig, dürfte aus § 6 Abs. 2 HRDG kommen. Das ist eine interessante Frage... eigentlich kann man niemandem eine Weisung erteilen, sich rechtswidrig zu verhalten. Vielleicht müsste man es wie beim GF oder RA lösen, dass man von dort lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen (kraft Informationsvorsprung darfst du das auch glauben) genannt bekommst, in Verbindung mit der dienstlichen Weisung, von den sich daraus ergebenden Möglichkeiten (SoRe/WR) Gebrauch zu machen.
Das müsste ich aber nochmal genauer durchdenken...

Geschrieben von Daniel H.Ganz ehrlich, wenn ich mich mit dem GF nicht einigen kann, da ich ihn oder er mich nicht davon überzeugen kann, dass die Voraussetzungen für die Verwendung von Sonder- und Wegerechten bestehen oder auch nicht, dann steige ich eben aus und jemand anderes soll fahren.Wir hatten uns doch geeinigt, dass wir zur Betrachtung von Rechtsfragen die übliche und normale Lösung solcher Probleme ausblenden müssen ;o)
Aber wenn du unbedingt willst: Das Aussteigen gegen den Befehl deines Fahrzeugführers kann auch ein Diszi (oder dessen Versuch..) bedeuten ;o)




Off topic:
Geschrieben von Daniel H.Es soll ab und an mal vorkommen, das der Patient auf der Trage nicht ganz so fit ist oder aufgrund seiner Erkrankung/Verletzung demnächst evtl. vital gefährdet sein kann. Hier entscheidet der RA einen NA hinzuziehen (falls dieser nicht direkt dazu alarmiert wurde) oder den Pat. schnellstmöglich einem Arzt zuzuführen, da die Fahrstrecke in das nächste geeignete KH für den Pat. einen deutlichen Zeitvorteil gegenüber der Wartezeit auf den NA bringt.Mir war lange Zeit unerklärlich, warum ein RTW ein NEF aus Ganz-Weit-Weg anfordert, anstatt die 500m ins KH zu fahren.
Dann habe ich erfahren, was man sich als RTW-Crew teilweise anhören muss, wenn man ohne NA mit einem NA-pflichtigen Patienten im KH (oder gar im Schockraum) auftaucht - und seitdem verstehe ich die Leute (leider).
Das Patientenwohl scheint nicht jederzeit der bedeutendste Faktor zu sein - vorsichtig formuliert.

Gruß,
Sebastian

--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)

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