Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Kritik an Blaulicht und Martinshorn | 110 Beiträge |
Autor | Oliv8er 8S., Starnberg / Bayern | 753387 |
Datum | 08.02.2013 23:29 MSG-Nr: [ 753387 ] | 67558 x gelesen |
Mehrzweckzug ("Greifzug")
Innenminister
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
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Mehrzweckzug ("Greifzug")
Straßenverkehrsordnung
Mehrzweckzug ("Greifzug")
Mehrzweckzug ("Greifzug")
Geschrieben von Stephan R.Mir entsteht der Eindruck, dass die MZ nicht wirklich imstande ist, sich mal mit dem Thema auseinanderzusetzen und von sich aus die geltende Regelung aubzudrucken. Stattdessen wird nur fleißig zitiert:
Der genannte Beitrag hat mich dazu veranlasst, eine Mail an die betroffenen Parteien zu schicken:
Geschrieben von mir selber am 22.01. an Polizei und IM Sachsen-Anhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großem Interesse habe ich den heutigen Beitrag im Onlineauftrag der Mitteldeutschen Zeitung (http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1358490980495&openMenu=987490165154&calledPageId=987490165154&listid=994342720546) gelesen.
Die Frage, die sich mir stellt:
Woraus leitet Frau Reppin bei der mir bekannten Rechtslage des Wegerechts nach §38 StVO ab, dass eine Verwendung von Blaulicht und Martinshorn zur Durchsetzung von Wegerechten nicht zwingend vorgeschrieben ist?
""Allerdings ist es den Einsatzkräften sehr wohl gestattet, nur mit Blaulicht zu fahren und dabei auf Martinshorn und Sirene zu verzichten. .... Es gibt keine Rechtsprechung, nach der beide Sondersignale eingeschaltet sein müssen", so Reppin. Allerdings seien Streifenbesatzungen wie Rettungsdienste angehalten, vor stark frequentierten Kreuzungen das Horn anzuschalten."
Wortlaut §38 StVO:
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Bei der Durchsetzung des Wegerechts nach §38 StVO MUSS Blaulicht UND Martinshorn verwendet werden. Sobald das Martinshorn nicht in Anspruch genommen wird, wird der Einsatzfahrer mitschuld:
http://www.bz-berlin.de/bezirk/schoeneberg/strafe-fuer-polizisten-nach-crash-ohne-sirene-article1624282.html
Ist der Artikel vielleicht falsch wiedergegeben? Oder sieht das Innenministerium die Sachlage anders als in der deutschen Rechtssprechung geregelt?
Prompt kam Antwort aus dem IM ;-)
Geschrieben von Herrn Kuske am 22.01.
Sehr geehrter Herr Schwab,
vielen Dank für Ihre aufmerksame Betrachtungsweise.
In der Tat ist die von Ihnen zitierte Formulierung der MZ nicht eindeutig formuliert.
Tatsächlich ist es nicht zwingend erforderlich, blaues Blinklicht und Einsatzhorn zu verwenden Sonderrechte (Befreiung von den Pflichten der StVO) können von den dazu Berechtigten durchaus auch ohne blaues Blinklicht und Einsatzhorn in Anspruch genommen werden. Allerdings gilt das nicht für die Inanspruchnahme des Wegerechtes (Schaffung eines Vorrechts gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern).
Die Irritation liegt in der Frageformulierung der MZ: Liegt ein Einsatz vor, müssen alle Fahrzeuge auch mit Blaulicht und Sondersignal fahren. Ist das korrekt? Die zutreffende Antwort der Pressestelle darauf lautete: Nein. In § 38 , Abs. 2 StVO ist vom Gesetzgeber vor dem Hintergrund praktischer Belange, wie z.B. dem allgemeinen Ruhebedürfnis der Bevölkerung zu Nachtzeiten und auch hinsichtlich einsatztaktischer Gründen, ausdrücklich die Einsatzfahrt ergänzt. Allerdings hätte dann seitens der MZ der verwendete Begriff Einsatz nicht mit der Bedeutung Wegerecht belegt werden sollen. Die von Ihnen gerügte Formulierung ist also nicht falsch, kann jedoch durchaus missverstanden werden.
In dem Lichte ist auch das durch die MZ nicht korrekt wiedergegebene Zitat: Es gibt keine Rechtssprechung, nach der beide Sondersignale eingeschaltet werden müssen im Kern auch nicht falsch. Zwar gibt es tatsächlich solche Rechtssprechung, allerdings nur in Bezug auf entstandene Schäden bei der Inanspruchnahme des Wegerechts, was hier jedoch nicht Gegenstand der Frage war.
Hoffe damit, zu Eurer Belustigung beigeragen zu haben ;-)
Viele Grüße
Oliver
FF Starnberg
https://www.facebook.com/oliver.schwab
aktuelle Sammlung von Unfällen bei Einsatzfahrten bzw. mit Einsatzfahrzeugen:
Operation Sichere Einsatzfahrt
http://sichere-einsatzfahrt.de/category/feuerwehr/
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Thom7as 7M., Menden/ Sauerland |
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