Rubrik | Berufsfeuerwehr |
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Thema | Soziale Netzwerke und die Folgen | 37 Beiträge |
Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 752821 |
Datum | 03.02.2013 00:08 MSG-Nr: [ 752821 ] | 13122 x gelesen |
Geschrieben von Andreas S.in Hessen bekommt man 80% seiner Besoldung während der Zeit der Suspendierung, so hat man uns das im Unterricht Beamtenrecht erklärt. Da ich glücklicherweise noch nie selbst von einer solchen Maßnahme betroffen war, kann ich leider nicht sagen, ob sich die 80% "nur" auf das Grundgehalt incl. eventuellem Familienzuschlag beziehen oder ob und wie lange Schicht- und Feuerwehrzulage weitergewährt werden...
Zum Thema an sich: Als (ehem.) Personalratsmitglied würde mich interessieren, wie lange die Suspendierungen aufrecht erhalten werden können, wenn die Kameraden sich einen guten Anwalt nehmen. Man kann vielleicht die Suspendierung des ursprünglichen Beitragerstellers noch rechtfertigen, aber jemanden wegen eines "Likes" zu suspendieren finde ich durchaus rechtlich prüfenswert...
Hallo Andreas,
Es folgt aber auf die Zwangsbeurlaubung nach Beamtenrecht in aller Regel innerhalb der nächsten drei Monate oft die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und oft auch die Suspendierung nach Disziplinarrecht. Der Beamte erhält dann also eine zweite, dieses Mal auf das Disziplinarrecht gestützte Verfügung.
Die Behörde kann gleichzeitig mit der Suspendierung nach Disziplinarrecht anordnen, dass bis zu 50% der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
Damit entfallen dann (nach dem Sonderzahlungsgesetz) auch die Sonderzahlungen.
Und der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Dienstaltersstufe (bzw. jetzt Erfahrungsstufe), solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist (§ 27 Absatz 5 Bundesbesoldungsgesetz,
Maßgeblich für die Bemessung des Kürzungsgrades sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten. Auf die Art der Vorwürfe kommt es nicht an.
Der Beamte hat der Behörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und später bei wesentlichen Änderungen Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.
Gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen bzw. Ruhegehalt kann sich der Beamte / Ruhestandsbeamte wenden, indem er die gerichtliche Aussetzung dieser Maßnahmen beantragt (§ 63 Abs.1 Satz 1 BDG).
Der Antrag kann von dem suspendierten Beamten jederzeit gestellt werden. Er ist weder frist- noch formgebunden. Aufschiebende Wirkung hat der Antrag nicht.
Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.
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Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's
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| 02.02.2013 09:40 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt |
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Thor7ste7n B7., Schwetzingen |
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Lars7 T.7, Oerel |
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Lars7 T.7, Oerel |
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., Dortmund |
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