Hallo,
wie mein Vorredner richtig angemerkt hat, sind deine Ausführungen nur schwer lesbar, insbesondere Anführungszeichen täten gut.
Bitte nenne deine Quelle. Es handelt sich ja vermutlich um ein verwaltungsgerichtliches Urteil, aber ohne Quellenangabe eine Beurteilung zhu geben, ist sehr schwierig. Gleichwohl ein Versuch, deine Frage zu beantworten:
Geschrieben von werther g.bedeutet das, daß der feuerwehrkommandant feuerwehrdienstleisten unbedingt vor der kommandantenwahl vom feuerwehrdienst ausschliesen soll um nur von den feuerwehrdienstleistenden gewählt zu werden die an übungen und einsätzen teilnehmen?
Nein. Ich kann nicht erkennen, dass der Verfasser deines Zitates damit meint, dass der Kommandant das soll. Er stellt lediglich fest, dass jeder, der nicht formal ausgeschlossen wurde, wahlberechtigt ist.
Geschrieben von werther g.oder bedeutet das, daß der kommandant keinen feuerwehrdienstleistenden vom feuerwehrdienst ausschließen kann wenn er nicht an übungen und einsätzen teilnimmt.
Nein. Das erst recht nicht. Es geht in dem von dir genannten Zitat in keiner Weise um die Voraussetzungen des Auschlusses aus der Feuerwehr, sondern nur um die Frage, ob mangelnde Beteiligung an Einsätzen oder Übungen die Wahlberechtigung verlieren lässt. Dies hat der Autor deines Zitats ebenfalls verneint.
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