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Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaWer gehört in eine Wehrleitung9 Beiträge
AutorThom8as 8G., Erfurt / Thüringen752588
Datum01.02.2013 10:23      MSG-Nr: [ 752588 ]3643 x gelesen

Hallo,

die Antwort von Helmut bringt dir nix, was Jan ja leider schon sagte.

Weder das ThürBKG (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz) sowie die ThürFWwOrgVO (Thüringer Feuerwehrorganisations Verordnung) schweigen sich zur genauen Zusammensetzung aus.
In den Gesetz bzw. der Verordnung ist nur vom Oberhäuptling die Rede.

Alles andere regelt die kommunale Satzung.

Es hat sich aber als "zweckmäßig" herausgestellt, diese Funktionen zu wählen:
Wehrführer, stellv. Wehrführer, Jugendwart sowie 1 od. 2 Vertreter der Einsatzabteilung im Wehrausschuss durch die Einsatzabteilung; Alters- und Ehrenwart durch die Altersabteilung.

Funktionen wie Gerätewart, stellv. Jugendwart, Kinderfeuerwehrwart, Fachberater usw. sollten vom Wehrführer/Wehrausschuss bestimmt werden (aufgrund Fachkenntnis).

So kenne ich es zumindest aus einem großteil der Thüringer Fw-Satzungen...

MkG
Tom

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