Geschrieben von Stefan J.Im LBKG ist die Gefahr allerdings durch §1Abs1 soweit spezifiziert, dass andere Rechtsvorschriften zurücktreten. Äh, nö? In dem mir bekannten LBKG ist der Gefahrenbegriff in § 1 Abs. 1 so gut wie gar nicht "spezifiziert", und § 1 Abs. 2 sagt noch dazu:
Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.
Wieso sollten jetzt andere Spezialrechtsvorschriften hinter unser LBKG zurücktreten?
Geschrieben von Carsten L. Es geht mir jetzt rein um die rechtliche Seite, dass man auf menschlicher Seite in freundlichem Ton die Situation klären könnte steht auf einem anderen Blatt. Es kann an einer Einsatzstelle die FW nach LBKG und die Polizei nach POG arbeiten. Die einen haben den anderen nichts zu sagen, und umgekehrt. Eine Rechtsgrundlage, wonach die einen den anderen plötzlich was zu sagen haben, gibts nicht.
Wie hat es Adolf H. in einem anderen Thema so schön geschrieben:Zu einem rechtsbeständigem Ergebnis sind wir nicht gekommen, die Vernunft hat gesiegt ;-)
Die Möglichkeiten der FW, Polizisten zu zwangsdekontaminieren, sind keine anderen, als die, das mit Otto Normalbürger zu tun. Und wenn die Polizei meint, währenddessen oder davor die Einsatzstelle zu einem anderen Einsatz verlassen zu müssen, tja, dann muss halt die Vernunft siegen (welche Kontamination, welche Verschleppung, welche echte Gefahr, welcher anderer Einsatz...). Mit dem Gesetz wedeln kann man dann nicht.
Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich.
Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so.
(Dieter Nuhr)
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