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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Entschädigung für Küchendienst / Kantine / Verpflegung | 12 Beiträge | ||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 751290 | ||
Datum | 21.01.2013 21:56 MSG-Nr: [ 751290 ] | 3815 x gelesen | ||
Guten Abend Geschrieben von Sebastian S. also bei uns sind die Aufwandsentschädigungen durch die kommunale Fw-Satzung geregelt. So sieht es das Feuerwehrgesetz in BaWü vor: -> FwG BaWü § 16, Abs. 2: " § 16 Entschädigung [...] (2) Durch Satzung können die Gemeinden ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, entweder eine Aufwandsentschädigung oder neben den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 3 eine zusätzliche Entschädigung zur Abgeltung des über das übliche Maß hinaus geleisteten Feuerwehrdienstes gewähren." Wenn man die Tätigkeit des Kochs als über das übliche Maß hinaus geleisteten Feuerwehrdienst ansieht, kann das die Gemeinde in ihrer örtlichen FW-Satzung verankern und ihm eine Aufwandsentschädigung gewähren. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | ||||
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