Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Vegetationsbrand, Hubschraubereinsatz - und wer trägt die Kosten | 21 Beiträge |
Autor | Kars8ten8 N.8, Ottendorf/Sächsische Schweiz / Sachsen | 751086 |
Datum | 19.01.2013 17:49 MSG-Nr: [ 751086 ] | 4911 x gelesen |
Im SächsBRKG klare Aussagen dazu:
§ 65
Kostentragung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei Katastrophenalarm und Katastrophenvoralarm.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte tragen die Kosten, die während eines Katastrophenvoralarmes oder eines Katastrophenalarmes bei der Bekämpfung von Katastrophen in ihrem Gebiet und der Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen durch
1. Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 60 Abs. 2 und 3,
2. vertragliche Heranziehung Dritter,
3. den überörtlichen Einsatz von Feuerwehren nach § 14 Abs. 1,
4. den Einsatz der nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, soweit dieser auf Anforderung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfolgte,
5. Unterstützung durch andere Länder und durch den Bund.
§ 66
Kostentragung durch den Freistaat Sachsen
(1) Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die
1. Einrichtung und Unterhaltung der Aus- und Fortbildungseinrichtung nach § 10 sowie die Unterkunft und
Verpflegung der Lehrgangsteilnehmer,
2. von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anerkannten
Ausbildungsmaßnahmen im Katastrophenschutz,
3. von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde angeordneten
Auslandseinsätze,
4. Erstellung und Überprüfung der externen Notfallpläne nach § 43 nach Maßgabe des Absatzes 2.
SächsBRKG
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| 19.01.2013 16:35 |
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| 19.01.2013 17:49 |
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