Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Unterstützung RD - Ersatz der Einsatzkosten - von wem ? | 24 Beiträge |
Autor | Stef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 748451 |
Datum | 24.12.2012 11:07 MSG-Nr: [ 748451 ] | 11891 x gelesen |
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbauordnung
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Verwaltungsverfahrensgesetz
Hallo Thomas,
das bereits geschriebene kann alles Richtig sein, doch sind die Sachverhalte für RLP nicht zutreffend, da es kleine aber feine Unterschiede in den jeweiligen Landesgesetzgebungen gibt.
In dem von Dir beschriebenen Fall geht es um die Abwehr einer konkreten Gefahr in welcher der Aufgabenträger gemäß RettDG tätig wird. Stößt dieser Aufgabenträger nun an Grenzen seiner Möglichkeiten um eine Gefahr abzuwenden, kann er andere Behörden um Amtshilfe bitten. Durch die Gesetzgebung des LBKG ist dies aber hier nicht der Fall, da hier nicht die Amtshilfe sondern das Subsidiaritätsprinzip zum Tragen kommt. D.h. die Zuständigkeit geht durch die im LBKG getroffenen Regelungen auf die unter §2 genannten Aufgabenträger über. Das rührt daher, dass es keine Spezifizierung einer "technischen Hilfe" im Gesetz gibt, sondern nun von "Allgemeiner Hilfe" gesprochen wird. Das heisst im Umkehrschluss, dass auch die Abwehr von gesundheitlichen Gefahren unter den Bereich des LBKG fallen sofern keine Regelung durch andere Gesetzgebungen (RettDG, POG, LBO ...) erfolgen.
Die Aufgabenträger setzten dafür die Feuerwehren nach §8 oder andere HiOrgs nach §17 ein. Dies wird regelmäßig der Fall sein wenn die Abwehr der Gesundheitsgefahr besondere Hilfeleistungen notwendig macht (Höhen- und Tiefenrettung, Wasserrettung, unwegbares Gelände, Rettung aus Anlagen oder Gebäuden usw).
Wird der Aufgabenträger nach LBKG tätig, besteht grundsätzlich kein Kostenersatzanspruch, es sei denn, einer der Ausnahmetatbestände des §36 kommen zum Tragen
Im Fall einer wirklichen Amtshilfe (das heißt außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs, z.B. Türöffnung für die Polizei oder Leichenbergung) kann ein Kostenersatz nach VwVfG geltend gemacht werden, sofern die Anforderung nicht durch die allgemeine Ordnungsbehörde erfolgt, da diese der gleiche Rechtsträger wie die Feuerwehr ist.
Grüße
Stefan
"In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr
AG Bevölkerungsschutz, Katastrophenhilfe und Rettungsdienst
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