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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Vordruck über entstehende Kosten | 25 Beiträge | ||
Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW | 748008 | ||
Datum | 19.12.2012 11:33 MSG-Nr: [ 748008 ] | 4961 x gelesen | ||
Geschrieben von Dominique W. Kommt auf die Situation an, das ist nun gerade ein Beispiel was nicht so passt... Meist gibt es ja im Gesetz (Brandschutzgesetz selbst oder entsprechendes Verwaltungsgebührengesetz) oder der Gebührensatzung auch Klauseln, das von der Kostenerhebung abgesehen werden kann. Etwa § 26 Abs. 4 BrSchG MV: "Von der Erhebung von Gebühren oder Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist." | ||||
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