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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Zusammenarbeit Freiwillge Feuerwehr und Hauptamtliche Kräfte | 109 Beiträge | ||
Autor | Dani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen | 747968 | ||
Datum | 19.12.2012 09:23 MSG-Nr: [ 747968 ] | 42163 x gelesen | ||
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Geschrieben von Lüder P. Gerade wenn die abends sowieso da sind, kann man das Mitüben erwarten. Nö, kann man nicht. Kommt auf die Wochenarbeitszeit und die Schichtart der Kollegen an. Diese enthält immer einen Anteil Bereitschaftszeit, um die Vorgaben des EuGH und des Arbeitsrechtes zu erfüllen. Ist im Dienstplan die Zeit als Bereitschaftszeit ausgewiesen, dann darf diese auch nur für Einsätze oder einsatzrelevante Arbeiten unterbrochen werden (z.B. Schläche tauschen, auffüllen von Vebrauchsmaterial). Das müsste dann mit einer Dienstanweisung anders geregelt werden und die Bereitschaftszeit entsprechend nachgeholt werden (PR-Beteiligung!). Anordnen kann der Amtsleiter das natürlich auch, aber ob für so etwas wichtige dienstliche Belange geltend gemacht werden können, naja... Auf jeden Fall kann so etwas nicht kurzfristig mal eben durchgeführt werden und muss entsprechend kompensiert werden. Geschrieben von Lüder P. Viel schwieriger ist es jemanden außerhalb seiner Arbeiztszeit zu verpflichten oder das auszugleichen... Wie gesagt, wenn diese Zeit als Bereitschaftszeit ausgewiesen ist, dann ist das nicht so einfach wie sich das Ehrenamt so vorstellt. Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein. | ||||
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