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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
Themaunmittelbarer Zwang - gesetzliche Grundlage7 Beiträge
AutorChri8sti8an 8W., Pentenried / Bayern745242
Datum19.11.2012 08:52      MSG-Nr: [ 745242 ]4546 x gelesen

So dann heute nochmal etwas ausführlicher.

Aus meiner Sicht läuft das in Baden-Würtemberg theoretisch so ab:

Angenommen eine Person vor Ort behindert stark den Einsatz und gefährdet den Einsatzerfolg.
Einne beiderseitige Regelung kommt nicht zustande, spricht auf die ersten Aufforderungen stört die Person immer noch.
Jetzt kommt die Erste Keule, der Verwaltungsakt.
Auf Basis FwG §30 Abs. 3 ordnet der "Technische Einsatzleiter oder die von ihm beauftragten Personen " im Sofortvollzug an, dass die Person die Einsatzstelle zu verlassen hat. Ganz sauber wäre es wenn hier die Zwangsmassnahmen schon angedroht würden. Das kann aber auch noch nachgeschoben werden.
Die Person bleibt immer noch da und stört weiter.
Jetzt setzt der "Technische Einsatzleiter oder die von ihm beauftragten Personen " seinen VA mit Zwangsmaßnahmen nach VwVG §6 und §9 durch.
§9
"(1) Zwangsmittel sind:
a)Ersatzvornahme (§ 10),
b)Zwangsgeld (§ 11),
c)unmittelbarer Zwang (§ 12).
(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden."

Da es nichts bringt wenn ein Feuerwehrangehöriger anstatt des Störers die Einsatzstelle verlässt (Ersatzvornahme), und ein Zwangsgeld nicht kurzfristig wirkt, Bleibt nur der Unmittelbare Zwang.

Dieser muss aber Verhältnissmäßig sein. Und da fangen die Probleme an. Wer in der Feuerwehr ist entsprechend geschult? Also lieber Amtshilfe von der hoffentlich vor Ort befindlichen Polizei anfordern. Dann ist die für das ordnungsgemäße durchführen verantwortlich, ob der VA rechtmäßig ist hat weiter die FW zu verantworten.

Noch besser ist es wenn die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig wird. Sie kann ja nen Tipp von der Feuerwehr bekommen.

Gruß Christian

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 19.11.2012 08:52 Chri7sti7an 7W., Pentenried
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